Wer unwissentlich ein Auto kauft, das zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann dafür den Händler haftbar machen. In manchen Fällen ist aber auch der Käufer der Dumme, und zwar dann, wenn der Eintrag in die Fahndungsliste erst nach dem Gefahrübergang erfolgte. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach dies selbst dann gilt, wenn das tatsächliche Geschehen, das später zu der Eintragung führte, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs stattgefunden hatte (Az.: VIII ZR 267/17, BeckRS 2020, 4703).

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