Umfassender Kündigungsschutz
Der TV Kurzarbeit enthält als zentrales Element den Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen während der Ankündigungsfrist, der Kurzarbeit selbst und bis drei Monate nach deren Beendigung. „Mit der Einführung von Kurzarbeit geht nicht automatisch ein Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen einher“ so Weselsky. „Darum wollen wir einen umfassenden Kündigungsschutz tarifvertraglich vereinbaren. Von der von uns gewählten Formulierung sind übrigens auch betriebsbedingte Änderungskündigungen erfasst.“
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des TV Kurzarbeit ist der Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. „Dadurch werden unabhängig von der Höhe der angeordneten Kurzarbeit stets 90 Prozent des Nettoentgelts erzielt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte“, so der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky. Eine solche tarifvertragliche Regelung besteht bisher nur bei der DB. Die GDL will die Forderung nun auch gegenüber allen anderen Tarifpartnern erheben.
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld soll außerdem um die entfallenden Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie der Fahrentschädigung erhöht werden. Dadurch würde sich das Gehalt während der Kurzarbeit aus dem zeitanteiligen Monatstabellenentgelt, dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss inklusive dessen Erhöhungsbetrag zusammensetzen. Das so zusammengesetzte Entgelt wird vom Arbeitgeber zum tarifvertraglich festgelegten Termin gezahlt.
Respekt, Anerkennung und konkreter Schutz
„Lokomotivführer Zugbegleiter, Gastronomiemitarbeiter Disponenten und Ausbilder halten in der Krise als Helden des Alltags den Betrieb aufrecht“, so Weselsky. „Sie verdienen höchsten Respekt und Anerkennung, aber auch ganz konkret weitgehenden Schutz vor finanziellen Nachteilen und sozialen Ängsten. Dies stellen wir mit dem TV Kurzarbeit sicher und erwarten die Zustimmung der Arbeitgeber.“
Der Tarifvertrag Kurzarbeit steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundestarifkommission der GDL.
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