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● Die EZB gewährt bis September 2021 Bestandschutz für die Notenbankfähigkeit der in Kreditgeschäften mit dem Eurosystem verwendeten markfähigen Sicherheiten für den Fall, dass diese die derzeitigen Mindestbonitätsschwellen des Eurosystems unterschreiten.
● Für Wertpapiere, deren Bonität unter diese Bonitätsschwelle sinkt, gelten angemessene Bewertungsabschläge.
● Der bis September 2021 in Kraft bleibende Beschluss ergänzt ein umfassenderes Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für notenbankfähige Sicherheiten, das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedet wurde.
● Bei Bedarf kann die EZB zusätzliche Maßnahmen beschließen, um die reibungslose Transmission ihrer Geldpolitik in jedem Land des Eurogebiets weiterhin zu gewährleisten.

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat heute befristete Maßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen von Rating-Herabstufungen, die sich als wirtschaftliche Folge der Covid-19-Pandemie ergeben könnten, auf die Verfügbarkeit von Sicherheiten abzuschwächen. Der Beschluss ist Teil des am 7. April 2020 angekündigten umfassenderen Maßnahmenpakets zur Lockerung von Kriterien für notenbankfähige Sicherheiten. In ihrer Gesamtheit sollen diese Maßnahmen gewährleisten, dass die Banken genügend Vermögenswerte als Sicherheiten gegenüber dem Eurosystem verwenden können, um an den liquiditätszuführenden Geschäften teilzunehmen und weiterhin Finanzierungsmittel für die Wirtschaft des Eurogebiets bereitzustellen.
Insbesondere beschloss der EZB-Rat einen Bestandschutz für notebenbankfähige Sicherheiten und deren Emittenten, die am 7. April 2020 die Bonitätsanforderungen erfüllten, für den Fall, dass sich das Rating aufgrund einer Herabstufung durch die vom Eurosystem zugelassenen Ratingagenturen verschlechtert, jedoch weiterhin oberhalb einer bestimmten Bonitätsschwelle liegt. Mit diesem Schritt will der EZB-Rat eine potenzielle prozyklische Dynamik verhindern. Die Verfügbarkeit von Sicherheiten wäre hierdurch weiter gewährleistet. Diese ist unabdingbar, damit die Banken in diesen herausfordernden Zeiten Finanzierungsmittel für Unternehmen und private Haushalte bereitstellen können.

Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:
• Marktfähige Sicherheiten und deren Emittenten, die am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderungen für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten erfüllten, d. h. ein Mindestrating von BBB- aufwiesen (dies gilt nicht für Asset-Backed Securities (ABS)), behalten auch bei einer Rating-Herabstufung ihre Notenbankfähigkeit, solange das Rating mindestens auf der Kreditqualitätsstufe 5 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (CQS5; entspricht einem Rating von BB) liegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass Wertpapiere und Emittenten, die mit Investment Grade bewertet wurden, als der EZB-Rat die Maßnahmen zur Lockerung der Notenbankfähigkeitskriterien verabschiedete, auch dann weiterhin als Sicherheiten zugelassen werden, wenn ihr Rating zwei Stufen unter die aktuell geltende Bonitätsschwelle des Eurosystems sinkt.
• Um diesen Bestandschutz zu erlangen, müssen die Wertpapiere nach wie vor alle übrigen Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen.
• Künftige Emissionen von Bestandschutz genießenden Emittenten sind ebenfalls notenbankfähig, sofern sie die übrigen Zulassungskriterien des Eurosystems für Sicherheiten erfüllen.
• Emissionsprogramme für gedeckte Schuldverschreibungen, die zum aktuellen Zeitpunkt notenbankfähig sind, erlangen ebenfalls Bestandschutz zu den genannten Bedingungen.
• Derzeit notenbankfähige ABS, für die gemäß dem allgemeinen Sicherheitenrahmen eine Kreditqualitätsstufe von CQS2 gilt (entspricht einem Rating von A-), erhalten so lange Bestandschutz, wie ihr Rating mindestens auf der Kreditqualitätsstufe CQS4 (entspricht einem Rating von BB+) liegt.
• Markfähige Sicherheiten, deren Rating unter die Mindestbonitätsanforderung sinkt, werden mit einem Bewertungsabschlag versehen, der sich an ihrer aktuellen Bonitätseinstufung orientiert.

Nicht marktfähige Sicherheiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des befristeten Bestandschutzes. Die Maßnahmen werden wirksam, sobald die einschlägigen Rechtsakte in Kraft treten. Sie gelten bis September 2021, wenn die ersten vorzeitigen Rückzahlungen der dritten Serie von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG III) erfolgen. Auch die am 7. April 2020 angekündigten Maßnahmen zur Lockerung der Notenbankfähigkeitskriterien sind bis zu diesem Zeitpunkt befristet.

Die EZB kann, sofern sie es für notwendig erachtet, zusätzliche Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Rating-Herabstufungen beschließen, insbesondere, wenn diese dazu dienen, die reibungslose Transmission der Geldpolitik in jedem Land des Eurogebiets zu gewährleisten.

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