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Wurde existenzbedrohend Ihr Unternehmen wegen des Corona-Virus behördlich geschlossen?
Darf Ihr Gewerbebetrieb wie Hotel, Gaststätte, Kfz-Handel, Studio aufgrund Covid-19 nicht mehr öffnen?Mussten Sie aufgrund SARS CoV-2 Ihre Veranstaltungen und Events absagen?Sind Sie als Betriebsinhaber, Arzt, Physiotherapeut, Freiberufler wegen 2019-nConV in Quarantäne und erzielen keine Einnahmen mehr? Dann müssen Sie diesen Corona-Versicherungsfall unverzüglich Ihrer

  • Betriebsschließungsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • Eventversicherung
  • Betriebsausfallversicherung
  • Praxisausfallversicherung
  • All-Risk-Versicherung etc.

melden.
Besorgniserregend berichtet dazu aktuell die Süddeutsche Zeitung:
„Versichert?  DenksteLebensmittelbetriebe, Ärzte und viele andere, die ihren Betrieb schließen müssen, dachten, sie seien versichert. Bei manchen Anbietern stimmt das nicht.„Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ heißt es vertrauenerweckend in einer Versicherungspolice, die viele Restaurantbesitzer, Bäckermeister, Ärzte, Masseure oder Heilpraktiker in ihren Unterlagen haben und für die sie hohe Beiträge zahlen.Nicht wenige dieser Kunden werden bitter enttäuscht werden – weil ihre Gesellschaft bei einer Schließung wegen des Coronavirus nicht zahlen will. So erklärt die Württembergische Versicherung auf die Frage, ob Schließungen wegen des Coronavirus abgedeckt sind: „Nein, da das Virus nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist.“ Genauso gehen Allianz und Axa vor, heißt es bei Versicherungsmaklern. (…)“
Nach der versicherungsrechtlichen Auffassung des Fachanwalts für Versicherungsrecht Dr. Daniel Entringer ist diese – völlig unbegründete – Schutzbehauptung der Versicherungswirtschaft in den meisten Fällen an den Haaren herbeigezogen, wie auch der namehafte Versicherungsjurist Professor Dr. Christian Armbrüster von der Freien Universität Berlin bestätigt :
„Behördlich verfügte Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind dann gedeckt, wenn die Verweisung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) so zu verstehen ist, dass generell Schließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfasst sein sollen“.
Ob konkret auch Ihre Versicherungsbedingungen grundsätzlich so zu verstehen sind, prüft der erfahrene Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Entringer sofort und für betroffene Unternehmer kostenfrei im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung.Lehnt ärgerlicherweise in Ihrer existenziellen Not auch noch Ihre

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  • All-Risk-Versicherung etc.

jegliche Corona Versicherungsleistung mit oft unzutreffenden Behauptungen ab, setzt sich der Versicherungsanwalt Dr. Entringer für die außergerichtliche Durchsetzung der existenzsichernden Rechte seiner Mandanten gegen die Versicherungswirtschaft ein, nötigenfalls effektiv auch mit einem gerichtlichen Eil-Verfahren!

Rechtsanwalt Dr. Daniel Entringer ist Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er hat sich in über 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit auf versicherungsrechtliche Themen spezialisiert und in diesen Fachbereichen schon zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen betriebliche Versicherungen erfolgreich begleitet. Die Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht mit ihren Kanzleistandorten in Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Frankfurt und München (www.fachanwalt-betriebsschliessungsversicherung.de) ist bundesweit und ausschließlich für Versicherungsnehmer tätig.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht Dr. Entringer
Clara-Schumann-Strasse 3
79189 Bad Krozingen
Telefon: +49 (7633) 8369892
Telefax: +49 (781) 12786727
http://www.dr-entringer.de

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