Die Sonderregelung
Normalerweise dürfen Vermieter Mieter fristlos vor die Tür setzen, wenn diese zwei Monate lang ihre Miete oder zumindest einen Großteil davon nicht gezahlt haben. Doch da durch die Corona-Krise vielen Mietern weniger Geld zur Verfügung steht, werden diese Kündigungsmöglichkeiten nun bis zum Sommer ausgesetzt.
Wer darf die in Anspruch nehmen?
Die Maßnahme dürfen sowohl private als auch gewerbliche Mieter in Anspruch nehmen, die vor dem 8. März 2020 einen Mietvertrag unterschrieben haben. Wer danach – also mitten in der Corona-Krise – noch einen Vertrag geschlossen hat, wird durch das neue Gesetz hingegen nicht geschützt. Nicht geschützt sind nach Auskunft der ARAG Experten auch Mietschulden, die vor April aufgelaufen sind, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bereits vorher säumige Mieter auch nach Corona Schwierigkeiten mit Mietzahlungen hätten.
Vermieter, die beispielweise mit den Mieteinnahmen den Immobilienkredit abtragen, können die Zahlungen für ihren Kredit aussetzen. Die Kreditlaufzeit verlängert sich dann entsprechend um die ausgesetzten Monate zu gleichen Bedingungen.
Die Voraussetzungen
Wer betroffen ist, darf nach Auskunft der ARAG Experten nun nicht wortlos die Miete einbehalten. Vielmehr muss dem Vermieter glaubhaft nachgewiesen werden, dass man die Miete aufgrund weggebrochener Einnahmen durch Covid-19 nicht mehr zahlen kann. Das kann z. B. eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein, die den Verdienstausfall bestätigt oder aber ein Nachweis, dass man sich um staatliche Soforthilfen bemüht.
Wer seine Miete nun einbehalten darf, muss den Mietrückstand mit Zinsen später nachzahlen, sobald wieder normale Kündigungsbedingungen herrschen. Allerdings haben Mieter dann bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Rückstände auszugleichen.
Ab wann gilt die Sonderregelung?
Der erst am Montag vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft wurde vor wenigen Stunden im Bundestag beschlossen und gilt zunächst ab 1. April bis 30. Juni 2020. Zeigt sich, dass die Corona-Pandemie bis dahin noch nicht unter Kontrolle ist, kann die Bundesregierung die Frist ohne erneute Zustimmung des Bundestages bis 30. September 2020 verlängern. Sollte darüber hinaus eine Verlängerung notwendig sein, muss der Bundestag darüber entscheiden. Dem heute verabschiedeten Gesetz muss am Freitag noch der Bundesrat zustimmen.
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