„Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist in Verbraucherdarlehensverträgen müssen klar und verständlich sein. Ansonsten beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Verbraucher haben die Möglichkeit, den Darlehensvertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Dass diese Möglichkeit für sie überhaupt besteht, müssen Verbraucher auch entsprechend samt weiterer Details zur Kenntnis nehmen können. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch Verbraucher sehen sich bislang regelmäßig Verträgen ausgesetzt, in welchen der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist auf ein Paragraphen-Wirrwarr verweist. Der EuGH setzte diesem jahrelangen verbraucherunfreundlichen Vorgehen endlich ein Ende. Wenn Verbraucher den Vertragsinhalt nicht ohne juristische Ausbildung verstehen können, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der „Klarheit und Verständlichkeit“ dar. Das hat der EuGH am vergangenen Donnerstag betont (Rechtssache C-66/19).
Der EuGH widersetzt sich mit dem Urteil der mehr und mehr bankenfreundlichen Rechtsprechung des BGH und stellt von heute auf morgen nahezu dessen gesamte Rechtsprechung der vergangenen Monate und Jahre auf den Kopf. Bemerkenswert ist, dass die seitens des EuGH für unzureichend empfundene gesetzliche deutsche Formulierung ausnahmslos in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, enthalten ist.
Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln! Das ist die Chance, sich nach Jahren von teuren Kreditverträgen wie Immobilien- und Autokrediten zu trennen, sich für günstigere Angebote zu entscheiden und dabei tausende Euro zu sparen. Gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise werden für viele Verbraucher die monatlichen Raten ihr Budget übersteigen. Krisengebeutelte Verbraucher können nun die aktuellen Niedrigzinsen für sich nutzen, indem sie den Widerrufsjoker ziehen, vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen und bares Geld sparen.“ Verbraucher können sich gerne an mich und mein Team wenden und sich eine Einschätzung einholen. Hierzu kann das folgende Formular verwendet werden:
https://www.wbs-law.de/bankrecht/sensations-urteil-vom-eugh-jeder-kreditvertrag-widerrufbar-48560/#formular Beispiel Widerruf Immobiliendarlehen:
Christian Solmecke: „Gerade bei hohen Immobilien-Darlehen ist die ordentlich Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre häufig vertraglich ausgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung fällt eine horrende Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Entschädigung soll den Ausfall der erwarteten Zinszahlungen ausgleichen. Kosten in Höhe von bis zu 20 Prozent der noch ausstehenden Darlehenssumme sind in Deutschland nicht unüblich. Hierdurch wird eine Kündigung unwirtschaftlich.
Eine bessere Alternative ist der sogenannte Widerrufsjoker. Durch einen erfolgreichen Widerruf kann sich der Verbraucher ohne Nachteile von seinem häufig hochverzinsten Darlehen lösen. Im Vergleich zur Kündigung entfällt bei einem Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung. Alle bisherigen Leistungen zwischen Verbraucher und Bank werden rückabgewickelt.“
Beispiel Widerruf Autokredit:
Christian Solmecke: „Nicht nur der Widerruf von Immobilien-Darlehen eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, Geld zu sparen. Viele Autobanken, darunter die Volkswagen-Bank („VW Financial Service“) und ihre Zweigstellen (Seat, Skoda, Audi und AutoEuropa Bank) haben Kreditnehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert. Autokäufer haben nun Chancen auf einen lukrativen Widerruf!
Den Kauf eines Fahrzeugs finanzieren viele Verbraucher über einen Autokredit. Oft wird das Angebot des Autoherstellers genutzt, eine Finanzierung über die hauseigene Bank abzuschließen. Der Widerruf bietet Verbrauchern die Möglichkeit, den Darlehensvertrag und den alten PKW loszuwerden."
Zum Hintergrund des VerfahrensChristian Solmecke: „Hintergrund war die Klage eines Verbrauchers, der bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr aufgenommen hatte. Der Kreditvertrag sah entsprechend den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen könne. Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne, müsse der Verbraucher mit dem Vertragsschluss alle gesetzlichen Pflichtangaben zum Kreditvertrag erhalten, z. B. die Angabe zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit.
Die Vertragsklausel nannte die Pflichtangaben dabei jedoch nicht explizit, sondern verwies im Wege einer sog. „Kaskadenverweisung“ auf Normen des BGB und des EGBGB, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu den Pflichtangaben wurde auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen, der wiederum auf Art. 247 §§ 3 bis 6 EGBGB verweist.
Der Verbraucher beschwerte sich, dass er die Pflichtangaben nicht direkt dem Vertrag entnehmen könne, sondern als Laie erst sechs weitere Paragraphen studieren müsse, um herauszufinden, ob er alle Pflichtangaben erhalten habe und wann die Widerrufsfrist schließlich zu laufen beginne.
Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf des Vertrags. Er war der Ansicht, die Widerrufsfrist hätte wegen einer unzureichenden Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die Kreissparkasse war der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bereits abgelaufen sei.
Das schließlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Saarbrücken legte die Frage, ob der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde, dem EuGH vor. Die Vorschriften zur Ausübung des Widerrufsrechts gehen nämlich auf die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge zurück, weshalb nun eine klarstellende Auslegung der Luxemburger Richter gefragt war.
Der EuGH verfolgt damit einmal mehr eine verbraucherfreundliche Linie und erklärte die streitige Vertragsklausel für unzureichend.
Das Urteil ist eine Sensation. Bevor Verbraucher jedoch den Widerruf erklären, sollten sie sich über die Chancen und Risiken in ihrem persönlichen Fall rechtlich beraten lassen. Die vorschnelle Erklärung des Widerrufs kann zu Problemen führen, die sich leicht vermeiden lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherungen."
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Darüber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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