Im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus lassen sich derzeit viele Unternehmen von der Agentur für Arbeit Potsdam zu Kurzarbeit beraten.

„Seit letzter Woche Montag sind die Anfragen und Vorankündigungen von Kurzarbeit förmlich explodiert. 30 Mitarbeiter zusätzlich telefonieren mit den Arbeitgebern. Wir beantworten gerade täglich mehr als 300 Anfragen. Die Zahl der Unternehmen, die Kurzarbeit daraufhin tatsächlich angezeigt haben, bewegt sich aktuell schon im hohen zweistelligen Bereich. Ich gehe davon aus, dass die Zahlen in den nächsten Wochen weiter drastisch steigen“, sagt Dr. Ramona Schröder, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Potsdam.

Von Arbeitsausfall betroffen sind fast alle Branchen. „Bei uns melden sich Hotels und Gaststätten, Catering-Firmen, Touristik- und Kulturbetriebe, Messebauer und private Bildungsanbieter, Fachgeschäfte, aber auch Friseure, Kosmetiker und Physiotherapeuten, da ihnen die Kunden wegbleiben oder sie nicht mehr ihr Geschäft öffnen dürfen“, so Schröder.

Bevor Unternehmen Mitarbeiter entlassen, sollten sie die Möglichkeit der Kurzarbeit prüfen lassen, rät die Agenturchefin. „In den letzten Jahren konnten wir wegen der guten Arbeitsmarktsituation und der hohen Beschäftigungszahlen ein beträchtliches Polster an Rücklagen bilden. Auf dieses können wir jetzt zurückgreifen. Wir setzen alles daran, um möglichst vielen Betrieben mit Kurzarbeitergeld durch die Krise zu helfen. Die Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeit hat bei uns derzeit oberste Priorität“, ergänzt sie.

Als erstes sollen sich Unternehmen unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit über die allgemeinen Voraussetzungen von Kurzarbeit informieren. Im zweiten Schritt sollten sie unter der gebührenfreien Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20 bei der Arbeitsagentur anrufen, um ihren jeweiligen Einzelfall klären zu lassen.

Was genau ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Betriebe und Unternehmen, bei denen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird, können den Verdienstausfall durch Kurzarbeitergeld zum Teil ausgleichen. Dabei müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Manchmal gibt es nur für einzelne Bereiche nicht genügend Arbeit. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld.

Mehr Arbeitgeber profitieren

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld vor. Sie gelten mit Wirkung zum 1. März 2020. Nun können noch mehr Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen.

So können Unternehmen Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden voll erstattet. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird neuerdings zudem auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Welche Betriebe Kurzarbeitergeld erhalten

Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einer bzw. einem Beschäftigten. Wirtschaftliche Ursachen oder nicht beeinflussbare (unabwendbare) Ereignisse müssen vorliegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie können wirtschaftliche Ursachen beispielsweise durch ausbleibende Lieferungen, Auftragsmangel oder -stornierungen begründet sein, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen. Wenn behördlich veranlasste Schutzmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Dies kann auch eine Anordnung des Gesundheitsamtes sein.

Wichtig ist, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. So ist noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen. Überstunden und Arbeitszeitkonten müssen zunächst aufgelöst werden; auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird jedoch verzichtet. Zudem muss die – gegebenenfalls temporäre – Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geprüft werden. Und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein, zum Beispiel Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezahlt werden. Das hängt von dem Einzelfall ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit 60 Prozent des pauschalierten Nettogehaltes. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz des Kurzarbeitergeldes 67 Prozent.

Informationen für Unternehmen und Betriebe

Arbeitgeber erreichen die Agentur für Arbeit Potsdam montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 4 5555 20. Zusätzlich haben wir aufgrund des hohen Anrufaufkommens aktuell eine Servicehotline geschaltet 0331 880 2000.

Ganz frisch sind zwei neue Erklär-Videos zu den Voraussetzungen sowie zum Verfahren bei Kurzarbeit auf Youtube veröffentlicht:

  • Voraussetzungen von Kurzarbeit:

https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs

  • Verfahren bei Kurzarbeit:

https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit sind stets aktuell zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

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