Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt – den sogenannten Kurzlohn – teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Zusätzlich ist auch die Differenz zum bisherigen Bruttoentgelt für die spätere Rente relevant: Für 80 Prozent des fiktiven Entgelts zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung – auch dann, wenn die Arbeit wegen „Kurzarbeit Null“ ruht.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro brutto. Arbeitet er normal weiter, liegt sein Rentenanspruch nach einem Jahr bei knapp 29,40 Euro. Bei einem Kurzarbeitergeld von 1.500 Euro verringert sich sein Rentenanspruch um 3 Euro.
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