Das Coronavirus ist zu einem bestimmenden Thema für alle geworden und beeinflusst immer mehr den Arbeitsalltag. Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sind von den Auswirkungen gleichermaßen betroffen.

„Mit der Ausbreitung des Coronavirus erreichen unsere Minijob-Zentrale täglich verschiedene Fragen, die sich auf Beschäftigungen im Minijob beziehen“, so Heinz-Günter Held, Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu deren Verbund die Minijob-Zentrale gehört.

Fragen und Antworten zum Coronavirus und Minijob zusammengefasst:

Mein Minijobber ist an dem Coronavirus nachweislich erkrankt. Kann ich als Arbeitgeber einen Erstattungsantrag als Ausgleich für Aufwendungen der Lohnfortzahlung stellen?

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit Ihres Minijobbers zahlen Sie als Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter. Dies gilt auch bei einer nachgewiesenen Corona-Erkrankung. Wenn Sie am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können Sie eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen. Hierzu stellen Sie einen Antrag bei unserer Arbeitgeberversicherung.

Mein Minijobber wurde unter Quarantäne gestellt, da in seinem häuslichen Umfeld eine Corona-Infektion aufgetreten ist. Zahle ich als Arbeitgeber den Verdienst weiter?

Ist Ihr Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch unter Quarantäne gestellt, findet das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung. Sie zahlen dem Minijobber für sechs Wochen den Verdienst weiter und beantragen die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde ihres Bundeslandes. Das Amt welches die Quarantäne anordnet, ist auch das Amt, das für die Erstattung zuständig ist. Bei der Suche nach dem zuständigen Gesundheitsamt unterstützt Sie das Robert-Koch-Institut.

Gleiches gilt auch, wenn Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen eines in der Firma erkrankten Minijobbers angeordnet werden.

Weitere Informationen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem gemeinsamen Besprechungsergebnis festgehalten.

Gelten auch für Minijobber die Regelungen zum Kurzarbeitergeld, die aufgrund des am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eingeführt worden sind?

Die im oben genannten Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Hierzu zählen nur Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.

Wenn ich Probleme habe, meine Minijob-Abgaben rechtzeitig zu zahlen, weil der ganze Betrieb wegen Corona ruht, gelten für diesen Fall besondere Regelungen in der Sozialversicherung?

Ja, es gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Die Zahlungsschwierigkeiten werden in diesem Fall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht. Die Einzugsstellen zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder es werden Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren auf Antrag erlassen.

Bitte beachten: Die Minijob-Zentrale kann nicht erkennen, ob bei Ihnen -aktuell durch Corona- ein unabwendbares Ereignis vorliegt, was Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Abgaben hindert. Die Prozesse bei der Minijob-Zentrale zur Feststellung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber sind elektronisch gesteuert. Für nicht rechtzeitig gezahlte Abgaben werden – ohne Zutun eines Mitarbeiters – systemseitig Säumniszuschläge erhoben. Darüber hinaus werden ausstehende Beiträge gemahnt und Mahngebühren festgesetzt. Wenn Sie uns als Arbeitgeber einen Hinweis auf Ihre Situation geben, werden wir Sie von diesen Maßnahmen ausnehmen.

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