Zu Hause bleiben, weil der Kollege hustet?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein allgemeines Recht gibt, aufgrund einer Erkrankungswelle – und dazu zählt auch eine Pandemie durch COVID 19 – zu Hause zu bleiben. Solch eine Leistungsverweigerung ist nur gerechtfertigt, wenn es eine erhebliche, objektive Gefahr bzw. Gefährdung für Leib und Gesundheit am Arbeitsplatz gibt. Husten ist auch in Corona-Zeiten keine ausreichende Gefahr.
Darf ich nach Hause geschickt werden, weil ich huste?
Ob mit oder ohne Coronavirus – ist ein Arbeitnehmer objektiv arbeitsunfähig, muss ihn der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach Hause schicken. In dem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schickt ihn der Chef vorsorglich heim, muss er den Lohn weiterzahlen und darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nachholt oder von seinem Überstundenkontingent abzieht. Doch die ARAG Experten raten auch hier zur Umsicht: Ein einmaliges Husten oder Niesen wird zwar zurzeit etwas kritischer beäugt, als vor dem Ausbruch des Coronavirus, ist aber kein Grund, einen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.
Home-Office in Corona-Zeiten kann durchaus sinnvoll sein. Doch der Chef darf kein Home-Office anordnen; Mitarbeiter müssen vielmehr freiwillig von zu Hause aus arbeiten. Es sei denn, der Vertrag sieht grundsätzlich ein Home-Office vor. Oft kommen dabei andere Kommunikationskanäle zum Einsatz als das Bürotelefon. Mit Skype, FaceTime und Co. muss man noch nicht einmal auf das Antlitz des lieben Kollegen oder Chefs verzichten, während man kommuniziert. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer im Home-Office nicht verpflichtet sind, ihre privaten Handynummern und Accounts für die kollegiale Kommunikation zu nutzen.
Fürsorgepflicht
Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitnehmer gerade aktuell dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. So muss beispielsweise immer genügend Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen zur Verfügung stehen, damit das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Zudem sind Arbeitgeber dazu angehalten, ihre Mitarbeiter in puncto Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu schulen.
Wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen?
Ist man länger als drei Tage krank, muss man dem Chef spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Allerdings darf der Arbeitgeber diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher oder später verlangen oder ganz darauf verzichten. Wenn es aufgrund von überlasteten Arztpraxen nicht möglich ist, umgehend ein Attest zu bekommen, darf man dies nachreichen und erhält sein gegebenenfalls ausgesetztes Arbeitsentgelt rückwirkend ausbezahlt.
Kämpfen Arbeitnehmer mit einer Erkältung, Grippe oder einer Erkrankung der oberen Atemwege, dürfen sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krankschreiben lassen, ohne persönlich einen Arzt aufzusuchen, da für sie eine Ansteckung mit dem Coronavirus ernsthafte Konsequenzen hätte. Wer sogar schwere Symptome hat oder gar den Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion erfüllt, darf ohnehin keine Arztpraxis aufsuchen, sondern muss telefonisch einen Arzt oder die von den Gesundheitsämtern genannten Nummern kontaktieren.
Überstunden durch Corona
COVID 19 sorgt zurzeit für erhebliche Personalausfälle. Daher müssen so manche Kollegen Überstunden leisten. Und nach Auskunft der ARAG Experten darf der Chef diese Überstunden sogar anordnen, wenn sie nicht vertraglich festgeschrieben sind – vorausgesetzt, dem Unternehmen droht Schaden. Ordnet er Mehrarbeit an, haben Arbeitnehmer allerdings Anspruch auf eine Bezahlung der geleisteten Überstunden.
Quarantäne – was passiert mit Arbeit und Lohn?
Wer in Quarantäne muss, weil er erkrankt ist oder Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, bekommt sechs Wochen lang seinen normalen Lohn vom Arbeitgeber. Dieser kann sich das Gehalt von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Ab der siebten Woche erhalten Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Wer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht, ist nach Auskunft der ARAG Experten von seiner Arbeitsverpflichtung befreit.
Wegen Corona entlassen werden – geht das?
Auch wenn das Coronavirus manchen Betrieb wirtschaftlich in eine echte Krise stürzt, rechtfertigt die aktuelle Situation nicht automatisch eine Kündigung. Sie muss nach wie vor sozial gerechtfertigt sein. Daher raten ARAG Experten betroffenen Arbeitnehmern, die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Dazu müssen sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Zudem müssen sich gekündigte Arbeitnehmer spätestens drei Tage nach Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden – unerheblich davon, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung.
Zwangsurlaub wegen Corona?
Theoretisch können Betriebe 60 Prozent des Jahresurlaubs ihrer Arbeitnehmer als Betriebsferien verplanen. Allerdings müssen Dauer und Termin mit sehr viel Vorlauf bekannt gemacht werden. Da dieser Vorlauf in der aktuellen COVID-19-Krise fehlt, dürfen Mitarbeiter nicht kurzfristig in den Zwangsurlaub geschickt werden.
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Weitere interessante Informationen der ARAG Experten zu Corona unter:
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