Sollte es in Ausnahmesituationen vorkommen, dass der Wochenbedarf eines bestimmten Präparats in sehr kurzer Zeit abgegeben ist, bedeute das für betroffene Patienten dennoch kein Versorgungsproblem, unterstreicht Bauernfeind. Um einem Patienten auch im unerwarteten Fall des Falles einen zweiten Weg in die Apotheke zu ersparen, dürfe der Apotheker ihm ein alternatives Präparat abgeben, so der AOK-Chef mit Bezug auf die Corona-Pandemie. „Wenn der Wochenvorrat verbraucht ist, ohne dass Nachschub eintrifft, sind insbesondere für Rabattvertragsarzneimittel klare Austauschregeln definiert.“
Aktuell leisten die Rabattverträge einen wichtigen Beitrag, um die Versorgung der Apotheken und somit der Versicherten auch weiterhin zu gewährleisten. Denn in Apotheken sind primär rabattierte Arzneimittel vorrätig. „Kein Patient soll aber öfter als nötig in die Apotheke müssen.“ Bauernfeind weiter: „Zweitkontakte zu vermeiden, ist wichtig, um die Infektionsgeschwindigkeit der Pandemie zu drosseln.“ Mit dem LAV Baden-Württemberg habe sich die Südwest-AOK deshalb auf ein Maßnahmenbündel geeinigt, das diesem Umstand Rechnung trage. „Mit diesem Paket setzen wir nicht etwa Rabattverträge außer Kraft. Wir vereinfachen aber die Anwendung bereits bestehender Regelungen.“
AOK-Chef Bauernfeind abschließend: „Ich bin mir sicher, dass die Apotheker trotz der Belastungsprobe durch die Corona-Krise für unsere Versicherten und für die gesamte Bevölkerung ein Partner bleiben werden, auf den Verlass ist.“
Für Fachredaktionen: Die Vereinbarungen zwischen AOK und LAV Baden-Württemberg im Detail
- Ist der Vorrat an einem bestimmten Arzneimittel erschöpft – gleich ob rabattiert oder nicht und unabhängig von seiner Preisgruppe – so ist die Apotheke frei in der Auswahl einer Alternative. Bestehen mehrere verfügbare Alternativen, gibt sie die günstigste und bevorzugt eine rabattierte ab.
- Kann die verordnete Packungsgröße aufgrund einer Nichtverfügbarkeit nur durch die Abgabe mehrerer kleiner Packungen erreicht werden, so gibt die Apotheke diese ab, der Patient zahlt nur die Zuzahlung der verordneten Packung.
- Es gelten die üblichen Dokumentationsregelungen. Die Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit erfolgt wie vertraglich vorgesehen mit dem Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 5 oder 6. Das gleiche gilt für nichtverfügbare Importarzneimittel. Hier wird das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 3 oder 4 aufgedruckt.
- Um Ressourcen in der Apotheke auf die Versorgung der Patienten zu fokussieren, werden Retax-Fristen wie auch die Einspruchsfristen um 6 Monate verlängert.
Ferner bietet die AOK Baden-Württemberg dem LAV an, zeitlich befristet die den Apotheken entstehenden Aufwände für die Erbringung von Botendiensten zu übernehmen. Hierfür wird pro beliefertem Patienten eine Vergütung von 2 Euro gewährt.
AOK Baden-Württemberg
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