Die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit für die Schuldverschreibungen als Inhaber-Anleihen oder als vinkulierte, unverbriefte Namensschuldverschreibungen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), die als bankenfreie Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz ( KWG ) gelten, ergibt sich aus den §§ 1 ff. des Wertpapierprospektgesetzes  ( WpPG ) und aus § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ). Die Inhaberschuldverschreibung als festverzinsliches Wertpapier ist BaFin-prospektfrei, wenn gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 WpPG  „weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger  ( = Privatanleger ) angesprochen werden“ und die Anleihe als Namensschuldverschreibung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn nicht mehr als 20 Namensschuldverschreibungen pro Emissionsunternehmen angeboten und gezeichnet werden. Die Schuldverschreibung beinhaltet die Hingabe von "Geld gegen Zinsen".

Zur Besicherung können dem Anleihegeber eine Sicherungsübereignung von materiellen Wirtschaftsgütern oder eine Abtretung von schuldrechtlichen Forderungen des Unternehmens eingeräumt werden, die dem Schuldverschreibungs-Gläubiger dann unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte durch Aussonderung  gewähren. Eine Anleihe ( = Bonds oder Rentenpapier oder Obligation ) kann durch Rohstoffe, Edelmetalle oder sonstige Sachwerte unterlegt und für den Investor besichert werden.

Bei der besicherten Inhaberschuldverschreibung oder der besicherten Namensschuldverschreibung handelt sich damit um Sonderformen von Anleihen, die als forderungsbesicherte Anleihen (= asset backed securities  ABS) durch Vermögenswerte unterlegt und gegenüber dem Anleihezeichner abgesichert sind. Dies steigert die Platzierungsfähigkeit der Schuldverschreibungen am außerbörslichen, freien Kapitalmarkt auch für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) bei der bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

Die Schuldverschreibung ( im Volksmund Anleihe genannt ) kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden oder sonstigen Forderungsrechten abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( covered bonds ) spricht, wozu es besondere gesetzliche Vorschriften gibt. Zudem existieren auch die wertpapierfreien grundschuldbesicherten Darlehen, die gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr.1 KWG-konform und bei richtiger Handhabung und Ausgestaltung vollkommen BaFin-prospektfrei sind.

Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.

Über die Dr. Werner Financial Service AG

Dr. Werner Financial Service AG betätigt sich am Finanzmarkt als Dienstleister für den Transfer von Privatkapital (Private Equity) in unternehmerisches Produktivkapital zum Wohle mittelständischer Unternehmen einerseits und renditesuchender Anleger andererseits. Dabei nimmt die Dr. Werner Financial Service AG an den Kapitalmärkten eine ergänzende Position zu den Kreditinstituten ein: Sie will Partner für die Eigenkapitalbeschaffung sein, das die Unternehmen bei der Kapitalversorgung zusätzlich zu den Bankdarlehen als zu bilanzierende Verbindlichkeiten mit Eigenkapital als Haft- und Risikokapital (Private Equity) beratend unterstützt. An den Unternehmen liegt es, die Vorteile der gestreuten Finanzierung durch Kredit- und Eigenkapitalgeber zu größerer Unabhängigkeit und finanzieller Sicherheit zu nutzen

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