„Die Kluft zwischen schwerkranken Herzpatienten, die auf ein Spenderherz warten, und den verfügbaren Spenderorganen, ist weiterhin alarmierend“, warnt der Herzchirurg und Transplantationsmediziner Prof. Dr. med. Jan Gummert, Vorstandsmitglied der Deutschen Herzstiftung und Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie am Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen, Bad Oeynhausen. Nur leicht ist die Zahl der transplantierten Herzen von 318 (2018) auf 344 (2019) angestiegen. „Dem stehen auf der Warteliste über 1.000 Herzpatienten gegenüber, die auf ein Spenderorgan warten. Die doppelte Widerspruchslösung wäre ein wichtiger Baustein, um Menschen zu helfen, die dringlich auf ein Spenderorgan warten“, so Gummert. „Zudem“, fährt er fort, „ist es schwer verständlich, dass in Deutschland Spenderorgane aus Ländern mit einer Widerspruchslösung wie Belgien, Slowenien, Frankreich und Österreich akzeptiert werden, während bei uns aber eine solche Lösung bisher nicht eingeführt wurde.“
Die häufigsten Ursachen und Indikationen für eine Herztransplantation sind schwerwiegende Herzmuskelerkrankungen (Kardiomyopathien), die koronare Herzkrankheit (KHK), die Grundkrankheit des Herzinfarkts, und weitere chronische Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems wie Herzmuskelentzündung (Myokarditis). „Nur mit Hilfe der Widerspruchslösung kann es gelingen, das Leben tausender kritisch organkranker Patienten zu verlängern und wieder lebenswerter zu machen“, so Prof. Gummert, der auch Präsident der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (DGTHG) ist.
Doppelte Widerspruchslösung: Patientenwille stärker dokumentiert
Die Einführung einer doppelten Widerspruchslösung dürfte die Auseinandersetzung mit der Organspende und damit die Dokumentation des Patientenwillens stärken. Zudem würden bei der doppelten Widerspruchslösung gezielt die Angehörigen zur sicheren Feststellung des Patientenwillens des Verstorbenen mit eingebunden. Anders als bei der bisherigen Entscheidungslösung führt eine nicht abgegebene Erklärung dazu, dass eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässig ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Entnahme erfüllt sind.
Weitere Punkte zur doppelten Widerspruchslösung:
- Alle Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sollen sich entscheiden. Vor der Entscheidung erfolgt dreimal eine umfangreiche schriftliche Information durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wer nach dreimaliger Information keinen Widerspruch einlegt, gilt als potenzielle Spenderin oder potenzieller Spender.
- Ein nachträglicher Widerspruch ist jederzeit möglich.
- Es wird ein Register eingerichtet, in dem die Erklärung zur Organ- und Gewebespende registriert werden kann.
- Vor einer Organ- und Gewebespende wird der nächste Angehörige der verstorbenen Person gefragt, ob ein der Entnahme entgegenstehender Wille der verstorbenen Person bekannt ist.
Quelle: BZgA/www.organspende-info.de
Zum Gesetzentwurf zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/O/Organspende/Organspende-Widerspruchsloesung_Gruppenantrag_Spahn_et_al.pdf
Ein Organspendeausweis der Deutschen Herzstiftung kann kostenfrei unter www.herzstiftung.de/organspendeausweis.html (Tel. 069 955128-400, E-Mail: presse@herzstiftung.de) angefordert werden.
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