Der ein oder andere Becher Glühwein ist ja schon fast obligatorisch, wenn man über den Weihnachtsmarkt bummelt. Aber wer viel trinkt, muss in der Regel eher früher als später auf die Toilette. Was liegt da näher, als schnell mal im Restaurant um die Ecke aufs Klo zu huschen? ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass man mit einer Abfuhr des Gastronomen rechnen muss. Er hat Hausrecht und darf den Gang auf seine Toilette verbieten. Zumal es auf Weihnachtsmärkten in der Regel ausreichend öffentliche WCs oder Toiletten-Container gibt. Was es aber nicht gibt, ist das Recht auf Notdurft. Und es stellt auch keinen Notfall dar, wenn man dringend aufs Klo muss.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel