Die Geschichte der Emojis
Mitte der 1990er Jahre hielten in der schriftlichen Kommunikation per SMS oder E-Mail Zeichenfolgen Einzug, die einen Smiley nachbildeten. So versuchte man schon in der Steinzeit der digitalen Kommunikation Stimmungs- oder Gefühlszustände auszudrücken. Was diese unterschiedlichen Smileys – als humorvolle Geste 🙂 oder als Augenzwinkern 😉 oder als Symbol der Überraschung 😮 – bedeuteten, war allen Nutzern schnell klar. Es war meist eine nette Geste, weshalb sie eine Nachricht durchaus aufwerten konnten. Diese Tastenkombinationen hießen damals noch Emoticons. Schon 1998 entwarf Shigetaka Kurita, ein Entwickler beim größten Mobilfunkanbieter Japans, einfarbige Bilderbuch¬staben, die von den Manga-Comics und der Kunst der Kalligrafie inspiriert waren. Damit waren die Emojis geboren, die kryptischen Tastenkombinationen hatten ausgedient und ihre Nachfahren sind mittlerweile auf jedem Smartphone fest installiert – seit 2011 auf den iPhones, seit 2013 auch auf Android.
Emojis sind nicht immer angebracht
Die kleinen Bildchen können das geschriebene Wort durchaus besser verständlich machen. In einer Unterhaltung lächeln wir unser Gegenüber ja auch an, wenn wir etwas nett meinen oder geben durch ein Zwinkern zu erkennen, dass wir einen Scherz machen. In geschäftlichen E-Mails haben Emojis aber nichts zu suchen. Dort zeugen sie laut einer Studie der Ben Gurion Universität in Israel von der Inkompetenz der Absender. Und auch wenn immer mehr Unternehmen eine Online-Bewerbung akzeptieren oder sogar verlangen: Wer sich um einen neuen Job bewirbt, sollte nach Auskunft der ARAG Experten unbedingt auf Emojis in der Bewerbung verzichten.
Beleidigende Emojis
Mit der Tastenkombination :-p konnte man früher dem Adressaten die Zunge herausstrecken. Das ist unter Umständen nicht die ganz feine Art und sollte in der geschäftlichen Korrespondenz besser unterlassen werden. Den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt das aber laut ARAG Experten noch lange nicht. Juristisch kann es sich bei der tatsächlich herausgestreckten Zunge zwar um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Sie wird dann als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Gemäß § 185 StGB kann eine handfeste Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Von so einer Straftat kann bei ein bisschen „Punkt, Punkt, Komma, Strich…“ allerdings kaum die Rede sein. Anders sieht es allerdings mit den neuen Emojis aus. Deren Palette ist nämlich groß; auch bei den negativen Gemütsäußerungen. Da sind Emojis rot vor Wut, übergeben sich oder es streckt sich dem Leser ein Mittelfinger entgegen. Und eben dieser ausgestreckte Mittelfinger kann auch als Emoji in sozialen Medien und dortigen Gruppen eine Beleidigung darstellen, mahnen ARAG Experten. Dies gilt ganz besonders bei der Kommunikation mit Beamten, beispielsweise beim Widerspruch gegen ein Ordnungsgeld. Hier sollte man sich sowieso auf Fakten berufen und nicht auf den eigenen Gemütszustand. Emojis haben also hier nichts zu suchen.
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