Rutschpartie auf dem Supermarktparklatz
Wer auf einem Supermarktparkplatz beim Ein- oder Aussteigen oder beim Beladen seines Fahrzeugs ausrutscht, ist selbst Schuld. So zumindest die unnachgiebige Ansicht des Bundesgerichtshofes. In einem konkreten Fall war eine Frau auf einem zugefrorenen Wasserloch ausgerutscht, als sie auf einem Supermarktparkplatz aus ihrem Wagen stieg. Sie fiel aufs Gesicht und verletzte sich schwer. Da zwar die Fahrwege, nicht aber die markierten Parkflächen gestreut waren, verlangte sie vom Supermarktbetreiber Schadenersatz. Doch ihre Klage wurde abgewiesen. Nach Auskunft der ARAG Experten aus einem einfachen Grund: Die Streupflicht ist dazu da, wirkliche Gefahren zu beseitigen. Das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug bei Glätte ist hingegen keine echte Gefahr und das Risiko daher eher gering einzuschätzen. Zudem können sich Fahrzeuginsassen am Fahrzeug festhalten. Darüber hinaus war die Parkfläche im konkreten Fall sehr groß und wurde ständig von ein- und ausfahrenden Autos befahren, so dass nicht mit dem Streufahrzeug gestreut werden konnte. Und händisches Streuen der kompletten Fläche hätte nach Auskunft der ARAG Experten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, der nicht zumutbar sei (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 184/18)
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Viele Köche verderben den (Winter)brei
In der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern können Entscheidungen bezüglich des Wohnhauses oft ganz demokratisch per Mehrheitsbeschluss gefällt und auch gemeinsam umgesetzt werden. So verhält es sich nach Angaben der ARAG Experten allerdings nicht beim Thema Winterdienst. In einem konkreten Fall hatten die Eigentümer mehrheitlich beschlossen, den Räum- und Streudienst turnusmäßig im Wechsel durchzuführen. Ein neues Mitglied der Gemeinschaft beantragte auf einer Versammlung nun die Vergabe des Winterdienstes an eine Fachfirma, weil er sich nicht in der Lage sah, dieser Pflicht nachzukommen. Die übrigen Eigentümer lehntes dies jedoch ab und verwiesen auf den früher gefasst Beschluss. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieser jedoch nichtig ist. Ein Mehrheitsbeschluss umfasst nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten wie den Winterdient aufzuerlegen. Hierzu ist eine Vereinbarung der Eigentümer notwendig (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 161/11).
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Wer sich in Gefahr begibt…
…kommt zwar nicht immer unweigerlich darin um, aber muss für Schäden unter Umständen selbst einstehen. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem ein Passant nicht den geräumten und gestreuten Weg benutzte, sondern andere, nicht geräumte Wege einschlug. Dort stürtze der Fußgänger prompt und verletzte sich. Doch seine Klage auf Schmerzensgeld blieb erfolgos. Nach Auskunft der ARAG Experten sind Fußgänger angehalten, winterdienstlich behandelte Wege auch zu nutzen, wenn diese zur Verfügung stehen. Tun sie dies nicht, dürfen sie sich nicht beklagen, wenn sie ausrutschen und fallen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 6 O 205/12).
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