Der Deutsche Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Bundesnotarkammer begrüßt die neuen Regelungen.

„Die Notarinnen und Notare werden damit zukünftig einen noch stärkeren Beitrag zur Schaffung von Transparenz bei Immobiliengeschäften und zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insgesamt leisten können“, erläuterte der Präsident der Bundesnotarkammer, Professor Dr. Jens Bormann, heute in Berlin.

Schon bisher leisten Notare durch die zuverlässige Prüfung und Dokumentation der Identität der Beteiligten, die langjährige Aufbewahrung notarieller Urkunden und die steuerlichen Meldungen an die Finanzämter einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In Zusammenarbeit mit den Grundbuchämtern führt die notarielle Tätigkeit zu einer großen Transparenz von Immobiliengeschäften. Viele potenzielle Täter werden dadurch bereits im Vorfeld von der Vornahme beurkundungsbedürftiger Geschäfte abgeschreckt.

Darüber hinaus sieht das Gesetz nun eine deutliche Erweiterung der Meldepflicht der Notare im Immobilienbereich vor. Künftig wird durch eine Rechtsverordnung ein Katalog von besonders geldwäscherelevanten Fällen festgelegt, in denen Notare immer eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) abgeben müssen. „Dies wird zu einer deutlichen Steigerung der Meldungen führen und damit auch eine erhöhte Abschreckungswirkung mit sich bringen“, stellte Bormann in Aussicht. Gleichzeitig werde eine rechtssichere Abgrenzung zwischen der Meldepflicht und der notariellen Verschwiegenheitspflicht geschaffen, bei der auch das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten und dem Notar berücksichtigt wird.

Die bisherige Gesetzeslage ließ eine Meldung durch Notare nur sehr eingeschränkt zu. Bei einem bloßen Verdacht war Notaren – anders als sonstigen verpflichteten Berufsgruppen wie etwa Finanzinstituten – eine Meldung aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht untersagt. Dies hat dazu geführt, dass Notare bislang nur wenige Meldungen abgeben konnten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesnotarkammer selbst für eine Erweiterung der Meldepflicht eingesetzt.

Daneben bringt das Gesetz weitere Änderungen für Notare mit sich: Bei Immobiliengeschäften müssen sie künftig den wirtschaftlich Berechtigten von beteiligten Gesellschaften anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit überprüfen. Legt ein Beteiligter die hierfür erforderliche Dokumentation nicht vor, ist die Beurkundung abzulehnen. Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Intransparente Beteiligte werden damit von vornherein aus dem Beurkundungsverfahren herausgehalten und an einem Immobilienerwerb gehindert.

„Die Maßnahmen werden den deutschen Immobilienmarkt deutlich unattraktiver machen für Geldwäscher. Notare spielen dabei eine zentrale Rolle“, hielt Bormann fest.

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