Damit Verbraucher nicht lange rechnen müssen und vielleicht auch Menschen mit einem Hang zur Zahlenphobie einen Preisnachteil auf den ersten Blick erkennen, muss auf Produktverpackungen ein Grundpreis angegeben werden. Laut Preisangabenverordnung (PAngV) ist das der Preis pro 100 Gramm oder pro Kilogramm. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Kaffeekapseln. In einem konkreten Fall hatte ein Elektromarkt, der auch Kaffeekapseln als Zubehör verkaufte, auf einem Aufsteller zwar auf Geschmacksrichtungen und den Preis pro Zehnerpackung hingewiesen. Aber der Grundpreis fehlte. Nach richterlicher Ansicht ein Verstoß gegen das PAngV und damit wettbewerbswidriges Verhalten. Zwar können Verbraucher schnell ausrechnen, was eine Kapsel kostet. Aber der Vergleich mit Pulverkaffees in größeren Packungen sei ohne weiteres nicht möglich (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 85/18).

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