Was sind Geschäftsgeheimnisse?
Es handelt sich um eine Information,
• die in ihrer Ausgestaltung einem bestimmten Personenkreis (z.B. Mitarbeitern) weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres abrufbar ist,
• die für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert ist,
• die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesichert ist und
• bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Die Information muss geheim, von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen sein sowie durch angemessene Schutzmaßnahmen geschützt sein.
Was muss ich als Unternehmen tun?
Neu ist der Begriff der angemessenen Schutzmaßnahme. Darunter fallen beispielsweise technische bzw. organisatorische Maßnahmen, wie Zugangssperren (passwortgeschützte Bereiche) oder Verschwiegenheitsvereinbarungen. In der Praxis werden gerade für Letztere vertragliche Vereinbarungen mit den im Unternehmen tätigen Mitarbeitern oder mit externen Dienstleistern geschlossen.
Eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung kann daher zusammen mit einem Vertrag zur Auftragsbearbeitung oder als Anhang zum Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Wichtig ist, dass durch die vorgenommene Maßnahme ersichtlich wird, dass es sich hierbei um eine geschützte Information handelt und bei Offenlegung des Geheimnisses „unerlaubtes Terrain“ betreten wird.
Bestehen also bereits Geschäftsgeheimnisse in einem Unternehmen, müsste man demnach prüfen, ob diese auch weiterhin als geschützte Informationen gelten.
Ergriffene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmer im Streitfall beweisen.
Wann liegt eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor?
Als verbotene Handlungen kommen beispielsweise die Wirtschaftsspionage, der Diebstahl von Daten, das unbefugte Kopieren von geheimen Informationen sowie der Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarungen in Betracht. Wer unbefugt an die Informationen gelangt ist, darf diese nicht nutzen oder offenlegen.
Gegen den Rechtsverletzer stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnis sodann insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung oder Ansprüche auf Vernichtung und Herausgabe der erlangten Informationen zu. Handelt der Rechtsverletzer gar vorsätzlich oder fahrlässig, kann auch Schadensersatz gefordert werden.
Daneben stellt das unerlaubte Erlangen von Geschäftsgeheimnissen beispielsweise zur Förderung des eigenen Wettbewerbs eine Straftat dar und wird gemäß § 23 Abs. 1 GeschGehG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
TIPP: Aus dem GeschGehG entstehen für Unternehmen erst einmal keine allgemeinen Umsetzungs- und Informationspflichten.
Möchten Unternehmer jedoch ihr eigenes Knowhow als Geschäftsgeheimnis schützen, ist es vor allem wichtig, konkrete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die einschlägige Schutzmaßnahme ist einzelfallabhängig und kann nicht pauschal bestimmt werden. Kommt man den gesetzlichen Vorgaben nicht nach, fällt man womöglich nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes und kann sich bei Verlust der Information nicht auf eine unerlaubte Offenlegung berufen.
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