Den Müll rausbringen, das eigene Zimmer aufräumen, Opas 80. Geburtstag auch ohne Handynutzung überstehen – manchmal ist es wirklich hart, Kind zu sein. Doch neben einer ganzen Reihe von gesetzlich verankerten Kinderrechten hat der Nachwuchs eben auch Pflichten zu erfüllen. Und auch die sind gesetzlich festgehalten: "Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten" (§ 1619 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Und es gibt weitere Bereiche, in denen Eltern das Sagen haben. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Grenzen der Mithilfe
Welche Aufgaben der Nachwuchs übernehmen und wie viel er mithelfen muss, ist immer eine Frage des Alters, der Reife sowie der individuellen körperlichen und geistigen Fähigkeit. Und es gilt: Lernen und Spielen sind wichtiger als Teller spülen und haben Vorrang. Für Schule und Freizeitaktivitäten muss also immer genug Zeit bleiben. Zudem sollten Eltern darauf achten, dass Kinder bei der Mithilfe keinen Gefahren ausgesetzt werden, beispielsweise im Umgang mit Küchengeräten.

Wie viel in welchem Alter?
Je früher die Mithilfe beginnt, desto besser. Schon Kleinkindern im Kindergartenalter kann abverlangt werden, beim Aufräumen, der Gartenarbeit oder beim Tischdecken mitzuhelfen. Auch wenn es anfangs womöglich länger dauert, wenn kleine Kinder mit anpacken – langfristig ist es eine lohnende Investition in ihre Selbständigkeit. Je älter die Kinder werden, desto mehr Mithilfe im Haushalt ist ihnen zumutbar.

Zimmer abschließen, Freunde einladen – wie viel Privatsphäre muss sein?
Kinder haben – wie auch Erwachsene – ein Recht auf Privatsphäre. Das ist unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention verankert. Kleinere Kinder sollten dennoch ihr Zimmer nicht abschließen dürfen, da ein Zimmerschlüssel schnell verloren geht oder die Eltern im Ernstfall das Zimmer nicht betreten können. Bei älteren Kindern kommt es auf den Einzelfall an. Haben Eltern die begründete Sorge, dass ihr Kind gefährdet sein könnte – etwa durch Drogen oder ähnliches –, darf auch verlangt werden, dass das Zimmer unverschlossen bleibt. Wer ins Haus darf, bestimmen alleine die Eltern, da sie auch das Hausrecht für ihr Haus oder die Wohnung innehaben. Auch bei der Post greift übrigens das gesetzlich verankerte Recht auf Privatsphäre. Briefe für die Kinder dürfen die Eltern daher in der Regel nicht öffnen – wie auch umgekehrt! Das kann natürlich erst ab einem Alter gelten, in dem Kinder die an sie gerichtete Post auch lesen können.

La Le Lu – ins Bett musst Du
Natürlich ist es immer zu früh, wenn es heißt „Ab ins Bett!“. Und grundsätzlich müssen sich Kinder an die Regeln halten, die die Eltern zu Hause vorgeben. Welche Bettzeiten jedoch sinnvoll sind, hängt immer von Alter und Schlafbedürfnis des jeweiligen Kindes ab und kann daher ganz erheblich variieren. Ist ein Kind tagsüber unkonzentriert, antriebs- oder gar appetitlos oder reagiert schnell gereizt, könnte das ein Hinweis auf Schlafmangel sein.

Taschengeld – Pflicht oder Kür?
Auch wenn das Taschengeld aus pädagogischer Sicht sicherlich sinnvoll ist – einen Anspruch auf Taschengeld haben Kinder ihren Eltern gegenüber nicht. Gesetzlich geregelt ist nur der Anspruch auf Unterhalt. Solange die Kinder minderjährig sind und bei den Eltern wohnen, beschränkt dieser Anspruch sich aber auf den sogenannten Naturalunterhalt, also Essen, Kleidung, Spielsachen, Freizeitaktivitäten und Ähnliches.

Dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld wirklich alles kaufen?
Ab dem siebten Geburtstag sind Käufe der Kinder wirksam, wenn sie – so die Regelung des § 110 BGB – mit Mitteln bewirkt wurden, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden. Grundsätzlich dürfen Kinder sich also mit ihrem Taschengeld das kaufen, was sie möchten. Anders sieht es dagegen mit teuren Anschaffungen aus: Sie fallen nach Auskunft der ARAG Experten im Regelfall nicht unter die Vorschrift des sogenannte "Taschengeldparagraphen". Der entsprechende Vertrag kann daher ohne Genehmigung der Eltern unwirksam sein. Doch auch hier kann im Einzelfall zwischen Kind und Eltern etwas anderes abgesprochen sein. Anschaffungen wie etwa Haustiere, die Folgekosten nach sich ziehen, sind jedoch niemals ohne Genehmigung der Eltern wirksam. Abgesehen davon besagt § 11 c des Tierschutzgesetzes, dass Wirbeltiere ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden dürfen.

Kevin allein zu Haus – ab wann dürfen Kinder allein zuhause bleiben?
Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine gesetzliche Aufsichtspflicht. Deren Umfang richtet sich allerdings nach dem Alter und dem Charakter des Kindes. Feste Altersgrenzen, ab denen ein Kind allein zu Hause bleiben kann, gibt es daher nicht. Sind sich Eltern sicher, dass ihr Kind vernünftig genug ist, um eine Zeit lang alleine zuhause zu bleiben, können sie daher zunächst mit kurzen Abwesenheitszeiten beginnen und diese dann langsam steigern.

Ohrlöcher, blaue Haare und Piercings – wenn die Mode ruft
Ohne Zustimmung der Eltern ist weder das Haarefärben noch das Stechen von Ohrlöchern oder Piercings erlaubt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Teenager ab einem Alter von 14 Jahren gepierct werden dürfen, dann allerdings nur in Anwesenheit ihrer Eltern. Mit 16 müssen die Eltern nicht mehr dabei sein, allerdings eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.

Ich will raus!
Laut § 1631 BGB umfasst die Personensorge der Eltern das Recht zu bestimmen, wo das Kind wohnt. Ohne Zustimmung der Eltern dürfen Jugendliche also nicht von zu Hause ausziehen. Ein von dem Jugendlichen abgeschlossener Mietvertrag für eine neue Bleibe wäre auch ohne die Genehmigung der Eltern gar nicht wirksam.

Schulnoten verschweigen erlaubt?
Die Personensorge, die Eltern für ihre Kinder ausüben, umfasst auch die Pflicht, sich um die schulische Bildung zu kümmern. Verschweigen Kinder daher ihren Eltern die Schulnoten, haben diese das Recht und auch die Pflicht, sich mit den Lehrern in Verbindung zu setzen.

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