Reisende können weiterhin über das Buchungsportal Booking.com Buchungen zu den günstigsten Preisen vornehmen. Das Portal verbietet den kooperierenden Hotels in einer Bestpreisklausel die Hotelzimmer auf der eigenen Website oder in anderen Kanälen billiger anzubieten. 2016 hatte das Bundeskartellamt die Bestpreisklausel untersagt. Das OLG Düsseldorf hob die Verfügung der Kartellrichter jetzt allerdings wieder auf und erklärte die Klausel für legitim.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts gilt nicht mehr

Booking.com bietet den Kunden die Möglichkeit Informationen über Hotels und Ferienunterkünfte einzuholen und die Buchung zum günstigsten Preis vorzunehmen. Booking.com untersagt es den Hotels über ihre eigene Website oder in anderen Kanälen die Zimmer entsprechend günstiger anzubieten. So gewährt das Buchungsportal immer die Buchung zum Bestpreis. Verbraucher können so immer den günstigsten Kauf abschließen. Für die Hotels ist das allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass diese immer die Vermittlungsprovision in Höhe von 10 bis 20 Prozent des Übernachtungspreises an Booking.com bezahlen müssen.

Das Bundeskartellamt stellte im März 2016 fest, dass die Bestpreisklausel gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) verstößt. Genauso hatte das Bundeskartellamt bereits im Jahr 2013 über HRS befunden. Als Reaktion auf die Verfügung strich Booking.com die Bestpreisklausel aus den Vertragsbedingungen. Die später erfolgte Klage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Portalbetreiber hatte vor Kurzem Erfolg und seitdem darf der Anbieter die Hotels an die Bestpreisklausel binden.

Das Urteil bindet auch andere Buchungsportale

Die Düsseldorfer Richter wollen mit ihrer Entscheidung auch andere Portale binden, die vergleichbare Dienste anbieten und auch Nebenabreden treffen. Diese Nebenabreden bringen die Gefahr mit sich, dass wie bei den Hotelangeboten, die Anbieter den Portalbetreibern schutzlos ausgeliefert sind.

Diesen Einwand berücksichtigte das OLG Düsseldorf aber nicht: Im Gegenteil seien die Bestpreisklauseln eine Notwendigkeit, die auch den Hotels selbst zugutekäme – immerhin führe die Präsenz der Hotels auf booking.com auch über die Plattform hinaus zu einer besseren Auffindbarkeit im Internet.

Verbote der Bestpreisklausel gibt es auch in anderen Ländern

Die Bestpreisklausel sorgt weit über die Grenzen Deutschlands hinaus für Auseinandersetzungen und ihre „weite“ Ausführung ist auch in Frankreich, Italien, Österreich verboten. Nach der weiten Bestpreisklausel sind Hotels verpflichtet auf dem entsprechenden Buchungsportal den günstigsten Preis anzubieten. Bei den „engen“ Bestpreisklauseln dürfen die Hotels nur keine günstigeren Angebote auf der eigenen Internetwebsite anbieten.

Es ist noch unklar, ob das Bundeskartellamt gegen die Entscheidung aus Düsseldorf vorgehen wird. Bisher wurde offiziell verkündet, dass man bis zur Urteilsbegründung warten und dann entscheiden wolle. Rechtsmittel werden allerdings vermutlich nicht erfolgreich eingreifen können. Booking.com hält zwar als Marktführer 60% des Marktanteils, dennoch sei die Vorleistung des Portals nach den Düsseldorfer Richtern zu würdigen. Die Klauseln bieten eine Möglichkeit einen fairen, ausgeglichenen Leistungsaustausch zwischen Portalbetreiber und erfassten Hotels zu gewähren. Das Abwandern von Reisenden zu günstigeren Angeboten der Hotels sei im Wesentlichen ein „illoyales Umlenken der Kundenbuchungen“.

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