Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie muss dem Verbraucher lediglich ein geeignetes Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Dies hat laut ARAG der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden und damit die deutsche Regelung zu den Informationspflichten eines Unternehmers gekippt (Az.: C-649/17).

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