Banken dürfen in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter vorsehen. Das hat laut ARAG der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und mitgeteilt, dass es dabei nicht erforderlich ist, dass Kunden im Weg einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barverfügungen eingeräumt wird (BGH, AZ.: XI ZR 768/17).
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