Grundsätzlich steht fest, dass Grundstückseigentümer den Gehweg vor ihrer Haustür im Winter räumen und bei Glätte streuen müssen. Das gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Der Schnee auf Parkplätzen hingegen muss nach Auskunft der ARAG Experten nur bedingt und nicht komplett geräumt werden. Es genügt, wenn der sichere Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gewährleistet wird. Wer sich abseits dieser geräumten Zuwegung bewegt und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall war eine Postbotin bei winterlichem Wetter mit ihrem E-Bike auf einem nur teilweise geräumten Parkplatz gestürzt, als sie Post ausliefern wollte. Sie verletzte sich und war vier Wochen arbeitsunfähig. Doch ihre Klage auf Schmerzensgeld wiesen die Richter ab. Da sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren, hätte sie diese nutzen und ansonsten ihr Rad schieben müssen (Amtsgericht Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).

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