Die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil kann im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sein mit der Folge, dass die gesetzliche Krankenkasse dann die vollen Kosten ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernehmen muss. Dies hat nach Auskunft der ARAG das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26.03.2019 im Fall einer an Schuppenflechte leidenden Frau entschieden und die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke hier für unzweckmäßig erachtet.
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