Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten seit März 2018 höhere Kostenpauschalen von der Steuer abziehen – sogar rückwirkend. Die seitdem geltenden Pauschalen betragen für Ledige 787 Euro, für Ehepaare 1.573 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied – unerheblich, ob Kind oder Oma – 347 Euro. Ab dem 1. April 2019 steigen die Werte sogar noch einmal an: Ledige können dann 811 Euro und Ehepaare 1.622 Euro ansetzen; zusätzlich gibt es pro weiterem Haushaltsmitglied 357 Euro. Doch das ist nach Angaben der ARAG Experten nicht alles. Denn neben dem Pauschbetrag für sogenannte sonstige Umzugskosten – wie zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen – können nicht nur die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten und die Kosten für eine Spedition steuerlich geltend gemacht werden, sondern unter Umständen sogar die Nachhilfe für das Kind, das durch den Umzug die Schule wechseln musste und in der neuen Klasse nicht den Anschluss verpassen soll. Dabei werden jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.984 Euro pro Kind berücksichtigt – auch dies rückwirkend bis März 2018.
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