Verhindert eine "Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung" den Reiseantritt, muss die Reiserücktrittsversicherung leisten. Dies hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 03.12.2018 entschieden. Dabei komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Reiseantritt unzumutbar erscheinen lasse (Az.: 8 U 165/18).

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