Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung stellt auch nach dem Tod des Arbeitnehmers sicher, dass die Witwe oder der Witwer versorgt sind. So weit so gut. Doch die ARAG Experten geben zu bedenken, dass der Arbeitgeber durchaus Bedingungen für die betriebliche Witwen- bzw. Witwerrente festlegen darf, um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren. So kann beispielsweise ein zu hoher Altersunterschied zwischen verstorbenem Mitarbeiter und Hinterbliebenem dafür sorgen, dass die Rente gekürzt wird. In einem konkreten Fall lag die eigentliche Höhe der betrieblichen Hinterbliebenenrente bei 60 Prozent der vollen Betriebsrente. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren sah die Versorgungsverordnung des Unternehmens jedoch eine Verringerung um jährlich fünf Prozent vor. Dagegen wehrte sich eine Witwe, die 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Mann. Sie sah darin eine Altersdiskriminierung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Ehe mit so großem Altersunterschied für die Lebensplanung klar sein muss, dass der jüngere Hinterbliebene in der Regel einen sehr großen Teil seines Lebens ohne den Versorger auskommen muss (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 400/17). Außerdem können Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Witwen- bzw. Witwerrente auch ganz verweigern, wenn der Altersunterschied zwischen hinterbliebenem Partner und ehemaligem, verstorbenem Mitarbeiter mehr als 15 Jahre beträgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 43/17).

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