Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter oder gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann laut ARAG im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen. Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war sie vier Wochen arbeitsunfähig. Ihre Schmerzensgeldklage begründete sie damit, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die glatten Stellen auf dem Parkplatz weder geräumt noch gestreut habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar müsse grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien und für die Begehbarkeit sorgen. Anders als auf Gehwegen müssten Parkplätze aber nicht vollständig geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da der Parkplatz nicht vollständig vereist und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hätte ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben und die gesicherten Wege benutzen müssen, so die ARAG Experten (AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).
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