Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "amazon.de" stellt für einen Apotheker keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG dar. Im konkreten Fall bietet ein Apotheker aus dem Harz als Marktplatz-Verkäufer ebensolche Medikamente über die besagte Handelsplattform an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgen nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Apotheker aus München als Mitbewerber verklagte ihn darauf es zu unterlassen, die Medikamente über Amazon anzubieten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG Magdeburg hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Es bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012, wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei. Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie Amazon wählen. Die Handelsplattform vermittle auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Laut LG lässt sich auch aus dem Umstand, dass es bei Amazon Kundenbewertungen – sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst – gibt, kein Verstoß gegen Vorschriften zur Medikamentenwerbung herleiten. Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass es sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt, erklären ARAG Experten (LG Magdeburg, Az.: 36 O 48/18).
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