Eine Klinik muss einer Erbengemeinschaft keinen Wertersatz für die verschwundene Zahnprothese eines verstorbenen Patienten zahlen. Im konkreten Fall befand sich der Vater der Klägerin im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangt die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 Euro für die verlorene Prothese. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug "neu für alt“ lediglich rund 6.000 Euro. Das zuständige Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur "fiktiv" solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt, erklären ARAG Experten (LG Osnabrück, AZ: 7 O 1610/18).
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