Jeder, der sich mit dem Gedanken trägt, mit anderen Ärzten zusammenzuarbeiten, sollte sich im Vorfeld über die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Kooperationsformen informieren. Denn für jeden Zusammenschluss gelten eigene vertrags(zahn)arztrechtliche und berufsrechtliche Regelungen.

Im Alltag kommt es häufig vor, dass aus Unkenntnis heraus eine Praxisgemeinschaft gegründet wird, obwohl die vertraglichen Regelungen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) entsprechen. „Solche Scheingemeinschaftspraxen können erhebliche berufs-, disziplinar- und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein genauer Blick auf die Unterschiede der ärztlichen Kooperationsformen ist daher zwingend nötig“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.

Berufsausübungsgemeinschaft

Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) verbirgt sich die bekannte Gemeinschaftspraxis: Ihre Bezeichnung hat sich mit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes 2007 geändert. Im Vordergrund der BAG steht – wie der Name es auch sagt – die gemeinsame Berufsausübung. Daher schließt bei einer BAG der Patient den Behandlungsvertrag nicht mit dem einzelnen Arzt, sondern mit der Gesellschaft ab. Alle Ärzte, die Gesellschafter der BAG sind, haften somit dem Patienten gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Behandlungsvertrags.

Eine BAG ist gekennzeichnet durch

  • gemeinsame Berufsausübung,
  • gemeinsame Räume und Praxiseinrichtung,
  • gemeinsames Personal,
  • Abrechnen der erbrachten ärztlichen Leistungen durch die Gemeinschaft (eigene Abrechnungsnummer),
  • Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis,
  • Beteiligung aller Ärzte am unternehmerischen Risiko,
  • gemeinsame Außendarstellung, zum Beispiel Praxisschilder am Eingang.

Die BAG wird häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Partnerschaftsgesellschaft gegründet und ist vom zuständigen Zulassungsausschuss zu genehmigen. „Viele Zulassungsausschüsse lassen sich den Gesellschaftsvertrag vorlegen, arbeiten Sie diesen daher mit einem Experten genau aus“, empfiehlt Groove.

Für den Gesellschaftsvertrag gibt es strenge Anforderungen: Die vertraglichen Regelungen müssen eindeutig zeigen, dass es sich um eine auf Dauer angelegte systematische Kooperation handelt. Zudem muss der Wille zur gemeinsamen Berufsausübung eindeutig aus ihm hervorgehen. Gerade bei den Sonderformen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), bei der die Gesellschafter der BAG an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen arbeiten, oder der Teilberufsausübungsgemeinschaft, bei der sich Ärzte zusammenschließen und einzelne Leistungen erbringen, werden an die vertraglichen Gestaltungen spezielle Anforderungen gestellt. Das betrifft ganz besonders die Gewinnverteilung. „Ein wichtiger Punkt ist, dass alle Gesellschafter der BAG auch echte Gesellschafter sind. Alle müssen freiberuflich tätig sein. Es darf sich nicht um ein verstecktes Angestelltenverhältnis handeln“, erklärt Groove.

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist eine reine Organisationsform. Zwei oder mehrere Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung schließen sich mit dem Ziel zusammen, Räume, Geräte oder Personal gemeinsam zu nutzen. „Im Gegensatz zur BAG erfolgt die Berufsausübung gerade nicht gemeinsam, sondern jeder Arzt führt seine Praxis selbstständig“, sagt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock. Jeder einzelne Arzt einer Praxisgemeinschaft führt eine eigene Patientenkartei und rechnet seine Leistungen separat mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, K(Z)V, ab. „In wirtschaftlicher Hinsicht bleiben die Praxen voneinander getrennt“, erklärt Bettker, „von jeder Praxis ist daher auch eine eigene steuerliche Gewinnermittlung anzufertigen. Lediglich die Kosten werden nach einem vorher festgelegten Kostenverteilungsschlüssel umgelegt.“

Die Praxisgemeinschaft muss nicht vom Zulassungsausschuss genehmigt werden, sondern ist lediglich der K(Z)V anzuzeigen. Ihre Gründung erfolgt meist in der Rechtsform einer GbR in der Form der Innengesellschaft. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter in seinem Namen auftritt. Die Gesellschafter haften hier nur als Gesamtschuldner für diejenigen Rechtsgeschäfte, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks vorgenommen werden, wie die Einhaltung des Praxismietvertrags.

Aufgepasst beim Datenschutz

Von elementarer Bedeutung bei einer Praxisgemeinschaft ist es, die ärztliche Schweigepflicht sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Praxisgemeinschaften eine gemeinsame Patientenkartei führen, eine Einwilligung der Patienten aber nicht eingeholt wurde. „Das ist unzulässig und zieht harte Konsequenzen nach sich“, sagt Groove.

Und noch etwas ist verboten: Trotz der wirtschaftlichen Trennung der an der Praxisgemeinschaft beteiligten Praxen ist häufig das Modell des „Gewinnpoolings“ zu finden. Da werden nicht nur die Kosten unter den Gesellschaftern aufgeteilt, sondern die Gesellschafter teilen auch die erzielten Einnahmen aus ihren Einzelpraxen untereinander auf. „In vertrags(zahn)arztrechtlicher Hinsicht ist ein Gewinnpooling unzulässig und kann zu Rückforderungsansprüchen führen“, sagt Rechtsanwältin Groove. Zudem dürfen Praxisgemeinschaften Patienten nicht zwischen den Praxen hin und her wechseln lassen, um durch Überweisungen die Fallzahlen der beteiligten Praxen zu erhöhen. Bei Plausibilitätsprüfungen achten die K(Z)V auf den Anteil von identischen Patienten. Bei fachgleichen Praxisgemeinschaften spricht eine Patientenidentität von über 20 Prozent für eine gemeinsame Berufsausübung und somit für das Vorliegen einer BAG – und das hat wiederum Folgen.

Zeigen Sie sich – aber richtig!

Bei der Außendarstellung ist auf die jeweilig geltenden Regeln zu achten.

Berufsausübungsgemeinschaft

Bei der Außendarstellung sind zum Beispiel auf dem Praxisschild oder dem Briefkopf alle Gesellschafter und deren Arztbezeichnungen, beispielsweise Facharzt für Allgemeinmedizin, zu nennen. Erkennbar muss immer sein, dass es sich um eine Praxis handelt.

Praxisgemeinschaft

Bei der Außendarstellung muss für die Patienten erkennbar sein – zum Beispiel durch verschieden gestaltete Praxisschilder –, dass es sich um getrennte Praxen handelt. Die einzelnen Mitglieder der Praxisgemeinschaft müssen per E-Mail, Telefon oder Fax gesondert und exklusiv erreichbar sein.

Daniela Groove Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

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