Kaum hat die dunkle Jahreszeit begonnen, liest man in der Zeitung wieder vermehrt von Einbrüchen. 2017 wurde in Deutschland jeden Tag im Schnitt 319 Mal eingebrochen. Wie man sich am besten verhält, wenn man selbst betroffen ist, verrät ROLAND-Partneranwalt Per Friedrich aus Berlin.

Oh Schreck, hier war jemand! Rechtliche Pflichten nach einem Einbruch

Viele Menschen haben diese traumatische Erfahrung schon einmal gemacht: Sie finden bei ihrer Rückkehr eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor. Auch wenn der Schock groß ist, müssen umgehend folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Informieren Sie die Polizei.
2. Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung und zeigen Sie ihm den Schaden an. Der Versicherer teilt Ihnen mit, wie Sie sich nun verhalten sollen. „Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Per Friedrich. So sei es beispielsweise nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Entdecken des Einbruchs aufzuräumen. „Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“, so der Anwalt. Und Achtung: Beschädigte Gegenstände müssen Sie aufbewahren.
3. Lassen Sie unverzüglich Ihre abhandengekommenen Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und anderen sperrfähigen Urkunden sperren. So müssen zum Beispiel Wertpapiere oder andere Urkunden vor Gericht für ungültig erklärt werden (sogenanntes Aufgebotsverfahren).
4. Treffen Sie Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung, um Ihr Eigentum zu schützen. Das heißt zum Beispiel, eine Plane vor dem kaputten Fenster zu befestigen, damit es nicht hereinregnet. „Laut der sogenannten Rettungspflicht müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch dann ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten“, erklärt der Rechtsexperte.
5. Erstellen Sie ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände (Stehlgutliste) und reichen Sie dieses unverzüglich bei der Polizei und Ihrem Versicherer ein. Beschreiben Sie darin detailliert das Diebesgut und geben Sie den Neuwert der Gegenstände an.

Fristen beachten und Belege einreichen

„Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, der Polizei und dem Versicherer den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Stehlgutliste vorzulegen. Außerdem müssen Sie Auskunft über alles erteilen, das zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist“, erläutert Rechtsanwalt Per Friedrich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Jedoch kann eine sechs Tage nach dem Einbruch erfolgte Anzeige im Einzelfall nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden. „Darüber hinaus müssen Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten“, erläutert der ROLAND-Partneranwalt. Dazu gehört auch, angeforderte Belege einzureichen bzw. zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.

Welche Versicherung den Schaden übernimmt

Die genannten Pflichten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Die zuständige Versicherung ist allerdings jeweils eine andere: Bei Privatpersonen muss die Hausratversicherung, bei Gewerbetreibenden die Inventarversicherung hinzugezogen werden. Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Diese kommt für die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen. Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern. Diese Schäden werden auch von einer eventuell vorhandenen Gebäudeversicherung des Vermieters übernommen, falls der Mieter nicht hausratversichert ist. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Deshalb ist es für Mieter in jedem Fall ratsam, eine Hausratversicherung abzuschließen – ansonsten bleibt man nämlich auf den Kosten für Reparaturen sitzen.

Urlaubsfoto auf Instagram: (K)eine Zahlung bei grober Fahrlässigkeit?

Nichtsdestotrotz gibt es Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung verweigern kann: „Für den Fall, dass Fenster oder die Terrassentür gekippt, ganz offen gelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Zahlung zumindest anteilig verweigern – und das zu Recht“, sagt Anwalt Per Friedrich. Neuere Versicherungen versichern auch grob fahrlässiges Handeln, sodass in den oben genannten Fällen die Leistungen ebenfalls in voller Höhe erbracht werden. In der Regel können Versicherte den Versicherungsschutz ihrer älteren Versicherung auf grob fahrlässiges Verhalten erweitern.

Der Versicherer leistet auch dann, wenn eine Alarmanlage oder ein Sicherheitsschloss nicht richtig funktioniert – es sei denn, es ist ausdrücklich zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten vereinbart worden, dass Letzterer eine Alarmanlage bzw. ein Sicherheitsschloss einzubauen hat. Und wie ist es, wenn man Fotos aus dem Urlaub in sozialen Netzwerken veröffentlicht und ein Einbrecher diesen Hinweis genutzt hat? „Dieses Verhalten ist zwar nicht ratsam, führt aber nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung“, so der Rechtsanwalt. „Gleiches gilt für leicht zu findende Schlüsselverstecke oder in Fällen abhanden gekommener Schlüssel, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde.“

Apropos Versicherungsleistung: Wie lange nach der Tat muss man warten, bis man den Schaden ersetzt bekommt? „Spätestens wenn die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen eingestellt hat, hat die Hausratversicherung zu leisten“, sagt der Rechtsexperte.

Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privatals auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Über die ROLAND-Gruppe

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance- Leistungen. Die Gruppe hat 1.418 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 466,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 50,9 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2017).

Geschäftsbereiche:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel
ROLAND Assistance: B2B-Dienstleistungskonzepte in den Geschäftsfeldern Mobilitätsdienstleistungen, Schadenmanagement und Kunden-Service

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ROLAND-Gruppe
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Telefon: +49 (221) 8277-500
Telefax: +49 (221) 827717-460
http://www.roland-konzern.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.