Ein Single ist mit seiner Klage gegen ein Möbelhaus wegen einer Kuhle im Doppelbett gescheitert. Der Kläger hatte im verhandelten Fall ein Boxspringbett mit einem gefederten Untergestell, zwei nebeneinanderliegenden Matratzen und einer aufliegenden Matte (Topper) mit den Maßen 1,60 mal zwei Meter für 2.000 Euro gekauft. Nach weniger als zwei Jahren bildete sich in der Mitte eine Kuhle, der Schlafkomfort war nach Meinung des Käufers beeinträchtigt. Der Käufer reichte beim Amtsgericht Mayen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Dieses wies das Ansinnen ab: Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. In seiner Berufung beim LG Koblenz betonte der Kläger, ein durchschnittlicher Kunde gehe davon aus, ein Boxspringbett auch in der Mitte nutzen zu können. Das suggeriere auch die Werbung des Möbelhauses, bei der eine Single-Frau allein und diagonal auf einem großen derartigen Bett einen Prospekt durchblättere. Das LG wies die Berufung zurück: Das Schlafen auf der Spalte zwischen zwei Matratzen entspreche nicht der üblichen Nutzung eines Doppelbettes. Der Kläger habe gewusst, dass er ein Doppelbett gekauft habe. Zudem zeige die Bettenwerbung "keine typische Schlafsituation", erklären ARAG Experten (LG Koblenz, Az.: 6 S 92/18).
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