Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Internetplattform in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte der Anbieter die Information um den Zusatz "refurbished certificate". Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass dem Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten wurden, was nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig. Der Hinweis im Online-Shop "refurbished certificate" reiche nach der jetzt ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei, so die ARAG Experten (LG München I, Az.: 33 O 12885/17).
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