Der Ferienzeit ist vorbei und für die nächsten Monate müssen die Urlaubserinnerungen über den Alltag hinweghelfen. Wie gut, wenn man einige mehr oder weniger kostspielige Souvenirs heimgebracht hat, die die Erinnerung an die schönste Zeit des Jahres wach halten. Doch Vorsicht: Für einige Mitbringsel interessiert sich auch der Zoll. Und statt der schönen Urlaubsträume bedeuten sie eine Menge Ärger. Welche Souvenirs die Urlaubserinnerungen schon bei der Rückreise trüben können, sagen ARAG Experten:

Plagiate

Dabei handelt es sich nicht um die dubiosen Doktorarbeiten einiger Spitzenpolitiker, sondern um besonders günstige Designerware. Diese werden besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Diese werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden. Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten. Glück im Unglück: Laut Auskunft des Zolls (www.zoll.de) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und z.B. bei Flugreisenden den Wert von 430,00 Euro nicht übersteigt.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Weltweit stehen derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt. Während die „bewussten“ Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses unter die Regelungen zum Artenschutz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße fällig wird. Dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit dem Aussterben oder der Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden: Für die Gewinnung von Kleidungsstücken aus Shahtoosh-Wolle beispielsweise müssen Antilopen nicht geschoren, sondern geschlachtet werden. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Anwendung "Artenschutz im Urlaub", die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) betrieben wird, Informationen.   Internetauftritt des deutschen Zolls und des Bundesamts für Naturschutz Informationen. Unter www.wisia.de finden Sie außerdem eine Auflistung des BfN aller Tier- und Pflanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.

EU: Das Recht auf Freizügigkeit hat Grenzen

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. ARAG Experten warnen aber: Wer Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:

Tabakwaren – Richtmengen innerhalb der EU
Zigaretten – 800 Stück
Zigarillos – 400 Stück
Zigarren – 200 Stück
Rauchtabak -1 Kilogramm

Alkoholische Getränke
Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka) – 10 Liter
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) – 10 Liter
Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry) – 20 Liter
Schaumwein – 60 Liter
Bier – 110 Liter

Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren
Kaffee – 10 Kilogramm
Kaffeehaltige Waren – 10 Kilogramm

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