Bei der Rente ab 63 ist Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren auf die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn diese vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Die sogenannte Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setze unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Die Ausnahme gilt nicht in Fällen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie das Gericht ausführte, sei dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 5 R 25/17 R).

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