Ob Hochzeit oder Todesfall – bei besonderen Ereignissen können Arbeitnehmer Sonderurlaub bekommen. Manchmal müssen Arbeitgeber Sonderurlaubstage zusätzlich zu dem im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelten Urlaub gewähren. Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden erklärt, wann Chefs ihren Mitarbeitern Sonderurlaub geben müssen.

Wann Mitarbeiter Sonderurlaub erhalten oder bezahlt frei bekommen, das ist häufig im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Gibt es keine solche Regelung, dann können Mitarbeiter dennoch auf der Grundlage des Paragraphen 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sonderurlaub beantragen, den der Arbeitgeber nicht von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubstagen abziehen darf. Voraussetzung für Sonderurlaub ist, dass der Arbeitnehmer aus einem wichtigen persönlichen Grund und unverschuldet seiner Arbeit nicht nachkommen kann. „Was genau zu den wichtigen persönlichen Gründen zählt, ist nicht genau gesetzlich geregelt“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Anlässe für Sonderurlaub

Zu den gängigen Gründen für Sonderurlaub gehören
 

  • die Geburt eines Kindes: ein Tag 
  • der Tod eines Angehörigen ersten Grads, also ein Elternteil, Ehepartner oder Kind: zwei Tage 
  • die eigene Hochzeit: ein bis zwei Tage
  • eine schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren: bis zu zehn Tage im Jahr 
  • eine schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen: ein Tag im Jahr
  • ein Arztbesuch, wenn dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann: In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nur für die Behandlungszeit inklusive An- und Abfahrt bezahlt freistellen.

Ist Gleitzeit im Betrieb üblich, dann müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nur dann bezahlt freigeben, wenn sich die persönlichen Verpflichtungen nicht außerhalb der Kernarbeitszeit regeln lassen. Das kann etwa bei einem Arztbesuch der Fall sein. „Wichtig ist, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gleich behandeln, wenn es um Sonderurlaub geht. Geben sie beispielsweise bei der Geburt eines Kindes zwei Tage frei oder für einen privaten Umzug einen Tag, sollte das dann auch für andere Kollegen gelten“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Waertel. Je nach Betrieb kann die Vorschrift des Paragraphen 616 BGB allerdings auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt sein.

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