Viele Gemeinden stellen zurzeit die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die nächste Amtsperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 auf. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die neben den Berufsrichtern an der Urteilsfindung beteiligt sind. Weil in den vergangenen Jahren an vielen Gerichten neue Strafkammern dazugekommen sind, steigt mit der neuen Amtsperiode auch die Zahl der benötigten Laien-Richter. ARAG Experten klären die Einzelheiten.

Unabhängiges Urteil                                                                      

Während einer Gerichtsverhandlung sitzen – ohne Robe – ehrenamtliche Richter, sogenannte Schöffen, dem Richter bei. Ihre Aufgabe ist es, zu einem unabhängigen Urteil über die Angeklagten zu kommen. Dabei leisten Schöffen einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung bei einer Hauptverhandlung. Sie haben keinen Einblick in die Prozessakten, in denen auch die Ermittlungsergebnisse der Polizei stehen. Deshalb haben Schöffen einen unvoreingenommenen Blick auf die Angeklagten.

Große Verantwortung

Schöffen haben eine sehr verantwortungsvolle, aber auch spannende Aufgabe. Sie sollten sich bei einer Verhandlung bemühen, sich in den Angeklagten hineinzuversetzen und seinen sozialen Hintergrund zu verstehen. Zusammen mit den Berufsrichtern fällen die Laienrichter zwei- bis dreimal im Monat Urteile, die für die Verurteilten auch hohe Gefängnisstrafen bedeuten können. Für ihre Dienste bekommen Schöffen kein Geld. Lediglich ihr Aufwand wird mit fünf bis zwanzig Euro pro Stunde entschädigt.

Bedingungen für das Schöffenamt

Eine Amtsperiode für Schöffen beträgt zurzeit fünf Kalenderjahre. Bewerbungen für das Schöffenamt sind in vielen Gemeinden möglich. Die Schöffen werden im Laufe des letzten Jahres vor Beginn der Amtsperiode gewählt und berufen. Sollten sich nicht genug geeignete Bewerber gefunden haben, können auch Personen berufen werden, die sich nicht beworben haben. Die Berufung zum Schöffen kann nur in wenigen begründeten Fällen abgelehnt werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen nicht überschuldet sein und zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre, aber nicht älter als 70 Jahre alt sein. Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, beziehungsweise gegen die ein schwebendes Verfahren vorliegt, können das Schöffenamt nicht ausüben. Außerdem muss, wer Schöffe werden will, die deutsche Sprache beherrschen, ergänzen die ARAG Experten.

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