Warum keine Straßenzulassung?
Schon im September 2016 forderte ein Bundesratsbeschluss die Bundesregierung dazu auf, verhaltens- und zulassungsrechtliche Voraussetzungen für die Nutzung von sogenannten Personal Light Electric Vehicles (PLEV) ohne Sitzplatz im öffentlichen Verkehr zu schaffen. Bisher hat sich aber wenig bewegt. Hersteller rechnen dennoch mit einer baldigen Zulassung, denn schließlich sind sie leise, umweltfreundlich, kostengünstig im Verbrauch und eine großartige Lösung für städtische Pendler, um den letzten Kilometer zum und vom Arbeitsplatz schnell zurückzulegen. Mit ca. 20 Kilometern Reichweite eignen sie sich auch für Städtetouren oder zur Fortbewegung in Werkshallen oder auf Veranstaltungsgeländen.
Wo sind E-Scooter erlaubt?
E-Scooter haben schon in vielen EU-Ländern die Straßenzulassung; zum Beispiel in Österreich, der Schweiz, Finnland, Norwegen, Belgien und seit Anfang 2018 auch in Dänemark. In einigen Ländern gelten allerdings Geschwindigkeitsbegrenzungen, so ARAG Experten. In Deutschland sind die Tretroller mit Akku-Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr noch nicht zugelassen. Sie tun ihre Dienste allerdings schon auf Firmen- oder Messegeländen, in Parks, auf Golf- und Campingplätzen. Auch in den riesigen Hafengebieten in Hamburg, Duisburg und anderen wird man öfter mal von einem E-Scooter überholt.
E-Skateboards sind keine Verkehrsmittel
Auch Elektro-Skateboards sind flott unterwegs und sehen auch noch cool aus. Die Werbung verspricht das einzigartige Surf- und Snowboardfeeling. Klingt vielversprechend, hat aber einen Haken: Die Longboards mit Elektromotor sind offiziell keine Sportgeräte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 von 2015 regelt die Einordnung von vierrädrigen Skateboards, deren Elektromotor per Fernbedienung gesteuert wird. Da es an Lenk- und Bremssystemen fehlt, kommt eine Einordnung als Kraftfahrzeug auch nicht in Frage. Mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 31 km/h (Hersteller geben zum Teil Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 45 km/h an) scheidet jedoch auch eine Einreihung als Spielfahrzeug für Kinder aus. Folglich sind die Skateboards in die Unterposition 9506 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren zur Verwendung als Unterhaltungsware aus dem Sportbereich einzureihen. Das mag für Skater nach Haarspalterei klingen, kann aber weitreichende Folgen haben, weil die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht eindeutig geregelt ist. Weil die Elektro-Skateboards nicht als Sportgeräte gelten, sind sie in der Regel auch nicht bei der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dort gilt allgemein die 6-km/h-Grenze. Der Betrieb der mehrere hundert Euro teuren Boards ist laut ARAG Experten derzeit nur auf privaten Plätzen oder auf dafür vorgesehenen und abgegrenzten Arealen uneingeschränkt erlaubt.
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