Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt an der Weinstraße führte im konkreten Fall im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt an der Weinstraße (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 08.05.2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des VG Neustadt an der Weinstraße mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 Euro fest. Nach zwischenzeitlicher Fehlüberweisung bestätigte der Vollstreckungsgläubiger am 06.04.018, dass inzwischen auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 Euro eingegangen sei. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 Euro wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.

Das VG hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das VG sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, dass er die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des "Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig, ergänzen ARAG Experten (VG Neustadt, Az.: N 200/18.NW

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