Am 30.09.2016 kündigte die Fluggesellschaft TUIfly ihrer Belegschaft überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens an. Dies führte dazu, dass sich das Flugpersonal nach einem von den Arbeitnehmern selbst verbreiteten Aufruf während etwa einer Woche krank meldete. Infolge dieses “Wilden Streiks“ wurden zahlreiche Flüge von TUIfly annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr. Da TUIfly der Ansicht war, dass es sich um „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Unionsverordnung über Fluggastrechte gehandelt habe, weigerte sie sich, den betroffenen Fluggästen die vorgesehenen Ausgleichszahlungen zu leisten. Die für die Klagen der Fluggäste zuständigen Amtsgerichte fragten den Gerichtshof, ob die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines “Wilden Streiks“ unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, sodass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit sein könnte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals nicht unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fällt. Dies jedenfalls dann, wenn die Abwesenheit auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von sich krank meldenden Arbeitnehmern, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.: C-195/17).
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