Am 21. April ist Kindergarten-Tag. Und es ist der Geburtstag vom Pädagogen Friedrich Wilhelm August Fröbel, der 1840 den ersten Kindergarten gründete, um Kinder frühzeitig zu fördern. Ein Konzept, das bis heute Bestand hat. Mehr noch: Seit 1996 haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für ihre dreijährigen Sprösslinge und seit 2013 sogar auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter schon ab dem ersten Geburtstag des Nachwuchses. Nach einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. fehlen in Deutschland allerdings knapp 300.000 Kita- und Krippenplätze. Die ARAG Experten beleuchten die rechtliche Situation.

Keinen Kita-Platz gefunden
Wenn kein Krippen- oder Kita-Platz frei ist und auch kein Platz bei einer Tagesmutter zur Verfügung gestellt werden kann, erhalten Eltern in der Regel einen Ablehnungsbescheid von ihrer Gemeinde. Dagegen müssen sie, wenn sie ihren Rechtsanspruch durchsetzen wollen, je nach Bundesland einen Widerspruch einlegen oder direkt Klage erheben. Wichtig ist dabei die Beachtung von Widerspruchsfristen. Die ARAG Experten raten, sich unbedingt von einem Juristen beraten zu lassen. Denn Klagen sind nicht immer die beste Lösung, weil sie trotz Rechtsanspruch keine neuen Kita-Plätze schaffen. Zudem können sie langwierig und teuer sein.

Was können Eltern erstreiten?
Im besten Fall können Eltern per einstweiliger Anordnung im Eilverfahren einen Kita-Platz erstreiten. Oder im Wege einer Schadensersatzklage den Ersatz von Kosten für eine private Kinderbetreuung. Möglicherweise hilft hier aber auch die Kommune. Eltern sollten beim Jugendamt nachfragen, ob Stadt oder Gemeinde die Mehrkosten für eine private Betreuung übernimmt, bis der reguläre Platz in einer zumutbaren Kita frei ist. Zudem besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfällen, weil kein Betreuungsplatz frei war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies inzwischen in mehreren Entscheidungen bestätigt, wenn den Kindern nach Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und die Eltern deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf einen Kita-Platz entschieden wurde, können Eltern die Gemeinde sogar auf Untätigkeit verklagen.

Anspruch bei Arbeitslosigkeit
Nach Auskunft der ARAG Experten steht der Anspruch auf einen Kitaplatz nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit. Trotz Arbeitslosigkeit haben Eltern daher einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Allerdings muss er am individuellen Bedarf der Eltern ausgerichtet sein. Haben Eltern also eine Vollzeitstelle, muss die Betreuung auch ganztägig erfolgen. Wer nicht erwerbstätig ist, muss hingegen damit rechnen, dass ihm lediglich eine Halbtagsstelle zugewiesen wird.

Welche Betreuung ist zumutbar?
Im Gesetz ist nicht geregelt, welche Entfernung oder Zeitspanne zwischen Wohnung und Kita zumutbar ist. Doch die ARAG Experten weisen auf Gerichtsurteile hin, die als Orientierung dienen: Die Stadt Köln musste nach Meinung der Kölner Verwaltungsrichter Kindern einen Betreuungsplatz in weniger als fünf Kilometern Entfernung vom Wohnort anbieten (Az.: 19 L 877/13). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ in der nächsthöheren Instanz die Frage der Entfernung offen, verwies aber darauf, dass stattdessen auch ein Platz bei einer Tagesmutter zumutbar sein kann (Az.: 12 B 793/13). Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts München ist dagegen nicht die Kilometerzahl, sondern die Zeit entscheidend. Dauert die Fahrt von der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstelle zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils etwa 30 Minuten, ist das Eltern noch zumutbar (Az.: M 18 K 13.2256).

Ist der Betreuungsvertrag fristlos kündbar?
Nicht jedes Kind ist begeistert, in den Kindergarten zu kommen und würde stattdessen lieber zu Hause bleiben. Wenn sich auch nach der Eingewöhnungsphase nichts daran ändert und es über Wochen massive Probleme beim Kita-Besuch gibt, können Eltern den Betreuungsvertrag fristlos kündigen. In einem konkreten Fall hatten Richter Mitleid mit einem kleinen Kita-Verweigerer und gaben den Eltern Recht. Sie befanden, dass der Kita-Vertrag die Eltern unangemessen benachteiligt, weil die Eltern bei Eingewöhnungsschwierigkeiten laut Vertrag kein fristloses Kündigungsrecht haben. Die Kita hingegen durfte fristlos kündigen, beispielsweise wenn Eltern nicht bezahlen oder sich Kinder nicht eingewöhnen können (Amtsgericht Bonn, Az.: 114 C 151/15).

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