Pflege kostet Geld. Viel Geld. Um Pflegebedürftige und pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen, hilft das Finanzamt mit. Doch die Regeln, nach denen die Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, sind kompliziert. Zudem hat ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) den Steuervorteil beim krankheitsbedingten Umzug von Ehepaaren ins Heim beschnitten. Welche steuerlichen Möglichkeiten es trotzdem noch gibt, erklären die ARAG Experten.

Das aktuelle Urteil

Wenn Senioren krankheitsbedingt ins Alten- oder Pflegeheim ziehen müssen und daher ihre Wohnung aufgeben, zieht das Finanzamt die ersparten Kosten für den eigenen Haushalt ab. Und zwar 25 Euro pro Tag und neuerdings pro Person und nicht mehr pro Haushalt (Az: VI R 22/16). Es wird also doppelt gekürzt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Umzug ins Heim nicht steuerlich absetzbar ist, wenn er lediglich aus Altersgründen geschieht.

Was Sie pauschal absetzen können

Ob im Heim oder zu Hause: Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch eine Behinderung entstehen und nicht bereits von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können pauschal abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in der Wohnung. Diese Pauschale ist abhängig vom Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 und 3.700 Euro.

Wenn der Pauschbetrag nicht reicht

Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag, raten die ARAG Experten, die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden – z.B. durch eine Kopie des Pflegekassen-Bescheids – und es müssen Belege für jede einzelne Kostenposition eingereicht werden. Allerdings kürzt das Finanzamt die Gesamtkosten um einen Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen getragen werden muss. Wie hoch die Abzüge sind, richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Pflegeperson, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ein Tipp der ARAG Experten: Dieser Eigenanteil kann wiederum als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet

Egal, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder in der häuslichen Umgebung versorgt wird, haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa die tägliche Lieferung des Mittagessens nach Hause oder die ambulante Pflegekraft können bis maximal 4.000 Euro jährlich angerechnet werden. Auch Ausgaben für eine Haushaltshilfe, die sich auf 450-Euro-Basis engagiert, bringen einen Steuerbonus von 510 Euro im Jahr. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Lohn in der Rechnung extra ausgewiesen ist und die Rechnung nicht bar bezahlt wurde.

Der Steuerbonus kommt demjenigen zugute, der die Kosten trägt. Bezahlen also Angehörige das Pflegepersonal oder die Haushaltshilfe, können sie diese Kosten in der eigenen Steuererklärung angeben.

Pflegende Angehörige

Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person selbst pflegt, kann jährlich eine Pauschale von 924 Euro von der Steuer absetzen. Die ARAG Experten weisen jedoch auf bestimmte Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssen: So muss ein Patient hilflos sein, also Pflegegrad 4 oder 5 haben und in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut werden. Die Pflegeperson muss zudem unentgeltlich pflegen. Dabei wird auch das Pflegegeld aus einer Pflegeversicherung als Einnahme verstanden, die der Patient also nicht an die Pflegeperson weitergeben darf. Teilen sich Angehörige die Pflege, wird auch die Pauschale aufgeteilt. Werden mehrere Personen gepflegt, weil z.B. beide Elternteile pflegebedürftig sind, darf der Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden.

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