Sofern der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dem Versicherten aushändigt, sondern diese mit dafür von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Freiumschlägen direkt an die Kasse weiterleitet, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn die Bescheinigung zu spät bei ihr eingeht. Eine Frau hatte sich im konkreten Fall rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die Arbeitsunfähigkeit (AU) attestieren zu lassen. Der Arzt händigte das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Unter anderem hierfür hatte er zuvor von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung. Zu Unrecht! Zwar müsse der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gebe es jedoch Ausnahmen – beispielsweise aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung, da der Arzt danach verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der AU-Bescheinigung auf, müsse sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt die Weiterleitung der AU Bescheinigung selbst übernimmt. Die Klägerin habe nämlich keine Möglichkeit gehabt, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie durfte sich nach Auffassung des Gerichts vielmehr darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt, so die ARAG Experten (SG Detmold, Az.: S 5 KR 266/17).

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