Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber in Deutschland Regelungen geschaffen, die auf eine Sanktionierung bei Gesetzesverstößen ausgerichtet sind. So kann gemäß § 73 ff. StGB das aus der rechtswidrigen Tat Erlangte (z.B. Geld) eingezogen werden, einschließlich der aus dem Erlangten erworbene Gegenstände. Auch die Bestimmung der § 29 a OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ermöglicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen auch mit einer erheblichen Geldbuße bestraft werden, wenn deren Vertreter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Die Geldbußen bei vorsätzlichen Straftaten können bis zu 10 Millionen und bei fahrlässigen Straftaten zu fünf Millionen Euro betragen.
Welche praktische Bedeutung die Bestimmung des § 30 OWiG im Zusammenhang mit Compliance für Unternehmen hat, zeigt die aktuelle Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH: Im Tenor führt der BGH aus, dass für die Bemessung eines Bußgeldes nach § 30 OWiG die Implementierung eines Compliance Managementsystems von erheblicher Bedeutung sei. Damit zeigt diese Entscheidung deutlich, dass die Rechtsprechung das Bestehen von Compliance Managementsystemen honoriert, das maßgeblich zur Reduzierung von Geldbußen beitragen kann.
Zum Autor: Eckart Achauer, Jurist und Diplom-Betriebswirt, ist Geschäftsführer der AGAMON Consulting GmbH, Berlin. Er ist Certified Compliance Officer und unterstützt Unternehmen bei Aufbau und Implementierung von Risiko- und Compliance Managementsystemen. Er ist offizieller Trainer der IHK Akademie München für das Thema Compliance Management.
AGAMON Consulting GmbH ist eine auf Risiko- und Compliance Management spezialisierte Beratungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und einem weiteren Standort in München.
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