Wichtigste Frage: Gilt im Parkhaus die StVO? Ja, so lange es sich um ein öffentlich zugängliches Parkhaus handelt, gilt immer die StVO. Das entscheidet auch nicht der Parkhausbetreiber, sondern allein der Staat. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die StVO, da sie öffentlich zugänglich sind, ganz egal, ob der Inhaber ein Schild „Hier gilt die StVO“ aufgehängt hat oder nicht. Nur auf Privatparkplätzen darf der Besitzer frei entscheiden, welche Regeln gelten. Wenn der Besitzer Lust auf Linksverkehr hat, darf er diesen einführen.
Auf Frauenparkplatz parken: Streng genommen können Sie auch als Mann auf einem Frauenparkplatz stehen. Denn die StVO kennt überhaupt keine Frauenparkplätze, also auch keine Verwarngelder. Allerdings kann der Parkhausbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und das Auto abschleppen lassen.
Bitte vorwärts einparken: Kann man per Schild gezwungen werden, vorwärts oder wahlweise rückwärts zu parken? Auch diese Vorschrift ist in der StVO nicht vorgesehen, doch schon wieder kann der Parkhausbetreiber von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Oft wird bestimmtes Einparken angeordnet, um Nachbarn vor Abgasen zu schützen. Im Zweifelsfall kann das falsche Parken sogar als Sachbeschädigung oder Gesundheitsverletzung ausgelegt werden.
Parklücke freihalten? Darf der Beifahrer sich auf eine Parklücke stellen, um einen freien Parkplatz zureservieren, bis man die Lücke erreicht hat? Nein, darf man nicht, weil ja eben die StVO auch im Parkhaus gilt.
Automat kaputt: Darf man kostenlos parken, wenn man nach dem Einparken beim Rausgehen entdeckt, dass der Automat defekt ist? Ja, wenn nachweislich alle Automaten in der gleichen Parkzone kaputt sind und der Autofahrer eine ordnungsgemäß eingestellte Parkscheibe ins Auto gelegt hat. Wenn nicht, droht ihm auf einem öffentlichen Parkplatz sogar eine Verwarnung. Nicht jedoch im privaten Parkhaus.
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