Es herrscht ein immer größerer Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter. Daher nutzen immer mehr Arbeitgeber auch Stelleanzeigen, um das Unternehmen selbst oder aber die zu besetzende Stelle besonders positiv hervorzuheben. Doch diese können wettbewerbswidrig sein. Abmahnungen oder im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche drohen.

Das Fachmagazin Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) weist in seiner aktuellen Ausgabe auf das Risiko werblicher Aussagen in Stellenanzeigen hin. Kommt es in Gestaltung und Wortlaut der Anzeige zu einer Vermischung von Werbung um qualifiziertes Personal und der Förderung des Produktabsatzes, kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Abmahnung oder sogar Schadensersatzansprüche können die Folge sein.

Aber auch irreführende Angaben gegenüber den potenziellen Bewerbern sind kritisch. Wirbt z. B. ein Unternehmen mit „Marktführerschaft“ oder stellt sich als „besonders familienfreundliches Unternehmen“ dar, weckt es beim potenziellen Mitarbeiter Erwartungen, die eventuell ebenfalls eine Schadensersatzpflicht auslösen können. Der Bewerber hat sich schließlich aufgrund von Versprechungen der Stellenanzeige zu einer für ihn relevanten wirtschaftlichen Entscheidung entschlossen – zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.

Volker Hassel, Chefredakteur der Fachzeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), versteht das Anliegen der Arbeitgeber, warnt aber vor unbedachten Formulierungen: „Der Fachkräftemangel verschärft sich. Speziell bei mittelständischen Unternehmen, die in der Branche ein guten Ruf genießen aber in der Öffentlichkeit weniger präsent sind, besteht die Gefahr, bei der Bewerbersuche via Stellenanzeigen in Portalen, Social-Media-Netzwerken oder in Zeitungen und Zeitschriften Fehler zu machen. Ein Bewusstsein für die Thematik und gegebenenfalls eine kurze Prüfung durch den Anwalt des Vertrauens kann Geld und Ärger sparen.“

www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/schlagzeilen/wettbewerbswidrige-stellenanzeigen/2018/02/01

Arbeit und Arbeitsrecht

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