Wann gilt der Ehepartner als Mitunternehmer? Das Finanzamt hat eigene Regeln, die nicht ganz einfach zu verstehen sind.

Schon seit Langem bewegt das mit Grund und Boden verbundene Fruchtziehungsrecht die Finanzrechtsprechung dazu, Ehegatten auch dann als Personengesellschaft einzustufen, wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt. Gehören einem Ehegatten einzelne Landwirtschaftsflächen, kann es sein, dass das Finanzamt aus dem Hof des Betriebsinhabers eine gemeinsame Personengesellschaft beider Ehegatten formt. Die negative Folge: Auch diejenigen Grundstücke, die nicht dem Betriebsinhaber gehören, sind steuerverhaftet.

Heiratet jemand in einen Hof ein und hat er jetzt oder auch später von seiner Seite landwirtschaftliche Grundstücke bekommen, werden diese vermeintlich für Privatvermögen gehalten. Arbeitet der Nichtbetriebsinhaber- Ehegatte aber im landwirtschaftlichen Betrieb mit und ist der Umfang der Flächen, die er besitzt, nicht unwesentlich, entsteht eine Personengesellschaft. Das geschieht faktisch durch das Vorhandensein des wesentlichen Flächenbeitrags – ganz ohne Vertrag. Es wird steuerlich so getan, als ob beide Ehegatten die in ihrem gemeinsamen Besitz befindlichen Flächen als einheitlichen Betrieb bewirtschaften. Zum Betriebsvermögen gehören dann auch die Grundstücke des anderen Ehegatten, obwohl diese ihm allein gehören.

Geht man fälschlicherweise davon aus, dass die Flächen des Nichtbetriebsinhabers Privatvermögen darstellen, gibt es hier ein sehr, sehr böses Erwachen. Verkauft der Ehegatte eines seiner „privaten“ Grundstücke oder findet er damit einen weichenden Erben ab, verlangt der Fiskus hierfür seinen Obolus.

Der Flächenbeitrag des Nichtunternehmer- Ehegatten ist dann wesentlich, wenn seine Flächen vom Umfang her zehn Prozent und mehr der gemeinsam bewirtschafteten Gesamtfläche umfassen. Auch mit Zupachtflächen kann die Grenze zum wesentlichen Flächenbetrag überschritten werden. Die aktuelle Frage, mit der sich der Bundesfinanzhof beschäftigt, ist, wie Forstflächen in diesem Zusammenhang zu behandeln sind. Umfassen die Landwirtschaftsflächen weniger als zehn Prozent, sind aber noch Forstflächen da, kann es sein, dass dadurch die Zehn-Prozent-Grenze gerissen wird. Das ist im Regelfall kein Problem, denn Wald gilt ab einer Mindestgröße ohnehin als eigener Betrieb. Betroffen sind die Acker- und Grünlandflächen, die dann nicht mehr steuerfrei veräußert werden können.

Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

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