Schenkungen zu Lebzeiten können mitunter Steuern sparen. Doch die ARAG Experten weisen Erben darauf hin, dass sie Miterben, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren müssen – auch wenn diese bereits einige Jahre zurück liegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Pflichtteilberechtigten jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Aufgabe des Erben sei, den Pflichtteilberechtigten umfassend zu informieren. Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bankunterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge, etc. prüfen. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen. Nach Auskunft der ARAG Experten kann sogar ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden, die ihrer Informationspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommen (OLG Stuttgart, Az.: 19 W 78/15).
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